nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 13.04.1975 – 2 StR 116/75

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 Stk 116/75 BESCHLUSS AXYE

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Joachim V ib aus Dem , seboren am ED 945 in Drei,

wegen Hehlerei

**Rn. 09**

Der 2. Strafsenatl des Dundesserichtshois hat am

13. April 1975 gemaß % 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die kteviısion des Ängexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1974 mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

vründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei

zu einer Geldstrafe von 3 600,-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge äürfolg.

Die Strafkammer hat die innere latseite der liehlerei auf Grund der Deweisregel des % 259 StGB al festgesteilt, wonach der Beschwerdeführer den Umständen des Ankaufs nach eine ssrafbare Vortat habe annehnen müssen (UA El. 11, 12). Niese Beweisregel ist in § 259 StGB 1975 weggefallen. \iunmehr muß der direkte oder bedinste Vorsatz ohne die Bbeweisregel festgestellt werden. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Kevisionsgericht zu berücksichtigen. Da dem Urteil nicht

sicher su eninehnmen ist, ob die Stratksnmmer anch ohne Anwendung der veweisrerel von Vorsals des Anseklasten überseust war, mußte das Urteil aufsehoben werden.

Schumacher Kirchhof Müller

keyer Buddenberg

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.04.1975 – 2 StR 116/75

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-13/2-str-116-75

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
