Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 09.04.1975 – 2 StR 310/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 310/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hugo FT EEE aus Om, geboren am EEE 1954 ir ROM Krs. Ol,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der ?. Strat'senat des Bundesrerichtshofs hat am 9. April 1975 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 5LVPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Februar 19753 im Strafausspruch gegen ihn dahin geändert, daß die Geldstrafe wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.
Gründe§
Die Strafkammer hat neben der Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe ersichtlich nur deshalb erkannt, weil dies im Falle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zwingend vorgeschrieben war. Diese Vorschrift besteht jedoch seit 1. Januar 1975 nicht mehr. Eine zusätzliche Geldstrafe darf jetzt nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB (Bereicherungsabsicht) verhängt werden. Da sich nach der ausdrücklichen Urteilsfeststellung bei diesem Angeklagten - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - nicht ergeben hat, daß er aus übertriebenem Gewinnstreben mitgewirkt hat, schließt der Senat aus, daß die Strafkammer nach neuen Recht ebenfalls auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt hätte,
- 3.
Die weitere Näachprüliung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen ltechtisfehler ergeben.
Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer