Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 08.04.1975 – 1 StR 675/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 675/74 BESCHLUSS I. 75

in der Strafsache

gegen

den Schweinezüchter Hermann DuiilD zus MER, dort geboren am EB 1943, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

u

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1975 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 18. September 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts

vom 5. September 1974 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe?

Dem Angeklagten kann die begehrte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls zu einem erheblichen Teil von ihm selbst verschuldet ist.

Der Antragsteller ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden. Bei Einlegung der Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten hat er selbst noch einmal ausdrücklich bestätigt, daß man ihn über die Notwendigkeit der Revisionsbegründung und die hierfür vorgeschriebene Frist und Form belehrt habe. Seinem

Ppflichtverteidiger erteilte er Jedoch keinen Begründungs. auftrag. Bei dieser Sachlage stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Angeklagte, wie er angibt, einfach darauf vertraute, daß der Verteidiger das Rechts. mittel auch ohne Auftrag begründen werde. Vielmehr hätte er, als der Anwalt ihm das schriftliche Urteil unter Hinweis auf den Zustellungszeitpunkt übersandt hatte, selbst durch geeignete Information des Verteidigers für die Begründung der Revision sorgen müssen. Das in der Außeracht. lassung dieses Förderungsgebots liegende Eigenverschulden wird dadurch, daß der Pflichtverteidiger durch die sehr knappe Formulierung der Zustellungsmitteilung und seine anschließende Untätigkeit möglicherweise die ihm generell obliegende Betreuungspflicht verletzt hat, allenfalls gemildert, aber nicht beseitigt, so daß der Angeklagte sich auf einen für ihn unabwendbaren Zufall nicht berufen kann.

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