Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 02.04.1975 – 5 StR 98/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Müllwerker Rolf vw EEE zus TEE, geboren am EEE 19:5 ir SEE (Schlesien),
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Äntrag ces Generalbundesanwalts am 2.April 1975 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14.November 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beschlußverwerfung nach § 349 Abs.2 StPO und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 19.März 1975 ist zu bemerken:
1. Das Landgericht erwähnt zwar den Absatz 2 des § 243 StGB nF nicht, der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten ist. Die Strafkammer stellt indessen ersichtlich bei allen zwölf abgeurteilten Fällen auf den \lert der Sache ab, die der Angeklagte gestohlen hat oder die er stehlen wollte. I" einem Falle spricht sie den Angeklagten frei, weil er möglicherweise von vornherein nur auf eine geringwertige Sache aus war. Die Beurteilungsmaßstäbe der Strafkammer halten auch der Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 243 StGB nF stand.
2. Die Strafkammer geht davon aus, daß ein Täter, der einbricht, um möglichst große Beute zu machen, dann aber nichts oder nur geringwertige Sachen findet, jedenfalls des versuchten Diebstahls im Sinne des § 243 Abs.1 StGB schuldig ist. In einem solchen Falle "bezieht" sich der Einbruch entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht auf eine geringwertige Sache, wenn der Täter nur eine solche mitnimmt.
3. Im Falle 3 fand und stahl der Angeklagte nach dem Einbrechen nur 33 DM. Die Auffassung des Landgerichts, der Diebstahl im schweren Falle sei vollendet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob die weggenommene Sache geringwertig ist, hat weitgehend der Tatrichter zu bestimmen (BGHSt 5, 263: 6 41‘ Starre Regeln lassen sich auch für den Absatz ?
des § 243 StB nicht aufstellen. Die angefochtene Entscheidung macht deutlich, daß der Tatrichter von zutre(fenden Vorstellungen ausgegangen ist. Das erweisen u.a. die Darlegungen zum Fall 9. Dort hat das Landgericht "eine Beute von etwa 23 DM' noch als geringwertig eingestuft. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß ein fester Betrag - er meint 506 DM - schlechthin den Maßstab für die Geringwer”igkeit i.S. des § 243 Abs.2 StGB abgebe, kann nicht gefolsst
werden.
4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in jedem Fall, in dem der Täter keine oder nur geringe Beute gemacht hat, auf den Ausschlußgrund des § 243 Abs.2 StGB einzugehen. Vor allem bei Serientaten, die - wie hier - dem Täter wiederholt die erhoffte größere Beute brachten, wird sich meist von selbst verstehen, daß auch diejenigen Einbrüche, die erfolglos blieben, oder bei denen die Beute hinter den Erwartungen des Täters zurückblieb, sich nicht auf eine geringwertige Sache i.S. des § 243 Abs.2 StGB bezogen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Fuhrmann