Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 06.03.1975 – 2 StR 685/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 685/74 BESCHLUSS LT
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Jean Paul Te dw 1@ Fee aus KEMp, geboren am EEEEEEEEEES 1937 in LEMm/Ke, zur Zeit in Untersuchungshaft,
>, den Journalisten Michael A ED zus KöMB, dort geboren am EEEEEEEEEED 1940,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
‚Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom >27, März 1974 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten Handel mit Betäubungsmitteln angenommen (Bl. 26, 30 UA). Der Besitz der Betäubungsmittel tritt demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in dem Handel aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73 = BGHSt 25, 385). Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs, 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. BGHSt 25, 290).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs
nicht berührt,
Sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten ergeben,
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