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BGH Beschluss vom 27.02.1975 – 2 StR 489/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 489/74 BESCHLUSS 272175 |

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Volker Dieter F GEB aus FEED /“EED, geboren am GE 1942 in zup/c-EEE,

wegen versuchter Verbreitung von Falschgeld

Der 2. Strafsenat ?es Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten To wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. März 1973, soweit es ihn betrifft, im: Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und

. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge keinen Bestand haben, Die Strafkammer berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, daß er ohne jegliche Bedenken sogleich bereit war, für Abnehmer des Falschgeldes zu sorgen. Das verträgt sich nicht mit der Feststellung, daß FeiilB sich zunächst nicht interessiert zeigte, als er um eine Mithilfe beim

Absatz des Falschgeldes angesprochen wurde, und sich erst zur Mitwirkung bereit erklärte, als er nach seinem Urlaub erneut gefragt wurde.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten