Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 27.02.1975 – 2 StR 1/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 1/75 . BESCHLUSS AT.LFS

in der Strafsache gegen 1. den Verlagsvertreter Franz Caver Georg Peter DB EEE»

aus DEEEEED, geboren am EEE 1940 in Ham/ Rp. zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Sachbearbeiterin Rita Maria da Cunha Con de Sup aus S. ID ce YEWB/ Portugal, geboren am EEE 1947 in P@&WB/Portugal,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. März 1974 dahin geändert, daß im Schuldspruch wegen Betrugs die Worte "teils versuchten, teils vollendeten" und bei der Entscheidung zur Fahrerlaubnis die Sätze "Dem Angeklagten BD wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerscchein wird eingezogen" wegfallen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung der Revisionen der Angeklagten auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Jedoch war auf die allgemeine Sachrüge hin der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig sind, weil eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten bestehende Fortsetzungstat als einheitliche Tat durch die schwerere Form der Verwirklichung des Tatbestandes ihr Gepräge erhält, ohne daß sich damit am sachlichen Schuldumfang als solchem etwas ändert; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf. Das entspricht der ständigen vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RG JW 1936, 382; BGH Urt. v. 44. Oktober 1954

- 3 StR 110/54 - in LK 9. Aufl. Rdn. 39; BGH NJW 1957, 1077;

1288). Soweit gegen den Angeklagten Dee auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt wurde, konnte nur die Anordnung der Spt als selbständige Maßregel (§ 42 n Abs. 1 Satz 3 StGB ar, 8 & Abs. 1 Satz 3 StGB nF) bestehen bleiben, weil der Angeklagte, wie der Zusammenhang der Urteilsgrtünde ergibt, keine Fahrer!: nis besitzt, sondern sich eines gefälschten Führerscheins bediente,

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