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BGH Beschluss vom 17.02.1975 – 5 StR 367/75

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Johannes V ui geboren am EEE 1937 in vB,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach !;nhörung des Generalbundesanwalts am 5,.Januar 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 17.Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel. zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Das Landgericht geht davon aus, die Zeugin Ulrike V. sei "uneingeschränkt glaubwürdig", soweit ihre Bekundungen den Kern der Vorwürfe betreffen". Die "zahlreichen, nicht unerheblichen Widersprüche" sowie die "unterschiedlichen Darstellungen" beträfen diesen "Kern" nicht.

Ob dieser Ausgangspunkt des Tatrichters hier rechtlicher Nachprüfung standhält, mag dahinstehen, weil bereits die auf den "Aussagekern" bezogenen Urteilsgründe Rechtsmängel aufweisen:

Das Landgericht sieht nicht nur als "denkbar" an, sondern vermag auch "nicht auszuschließen", daß Ulrike - die während des Scheidungsverfahrens "Partei für die Mutter ergriff" - ihren Vater "zu Unrecht belastet" (UA 5.13). Dann aber ist sie nicht, auch nicht soweit ihre Aussage den sogenannten "Kern" des Geschehens betrifft, "uneingeschränkt glaubwürdig".

Die Meinung des Tatrichters wird (im selben Zusammenhange ) unter anderem damit begründet, daß die Zeugin "nicht bemüht" gewesen sei, "den Vater stark zu belasten". Das steht in unlösbarem Widerspruch zu Darlegungen an anderer Stelle.

Danach hat Ulrike in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte habe "etwa zehnmal" unzüchtige Handlungen an ihr

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vorgenommen, dabei sei es nach ihrer "sicheren" Erinnerung

in vier Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Tatrichter sieht indes Geschlechtsverkehr als nicht erwiesen an und verurteilt nur wegen Schenkelverkehrs in vier Fällen. Die Zeugin hat den Angeklagten demnach erheblich stärker belastet als erwiesen werden konnte.

Das Landgericht versucht, dies damit zu erklären, daß die Zeugin "in der einschüchternden Atmosphäre des Gerichtssaals

die Zahl der sie bedrückenden Erlebnisse nicht genau angeben konnte" (UA S.11/12). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß eine solche Begründung mit den Ausführungen auf S.14 UA nicht zu vereinen ist. Dort wird zum Beweise der Glaubwürdigkeit hervorgehoben, Ulrike habe bei der Aussage keine Anzeichen von Angst oder Gehemmtheit" gezeigt.

Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme begründet, es könne sich nicht "um eine - von der Mutter - suggerierte Falschaussage" handeln, weil Ulrike sich "an die kalten Hände und Füße" des Angeklagten erinnere (UA S.14). Daß auch (und vor allem) die Mutter diese Körpereigenschaft ihres Ehemannes gekannt hat, versteht sich von selbst.

2. Unter Mitteilung der Anhaltspunkte "vermag die Kammer nicht auszuschließen, daß die Zeugin den Angeklagten mögliche: weise aus einem Gefühl der Rache heraus belastet" (UA S.16). "Deshalb" auch hat das Landgericht einem Teil der Aussage keine "wesentliche Bedeutung" beigemessen, einen anderen Teil "als unglaubhaft" angesehen. Bekundungen über die Beobachtung vom 7.Mai 1974 sind aber geglaubt und zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden (UA S.15,5,6).

Das ist hier rechtlich bedenklich. Denn der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika V. ganz allgemein in Frage gestellt. Da die angefochtene Entscheidung nicht

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mitteilt, weshalb die uneingeschränkten Zweif®e! an der Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussage einen bedeutsamen Teil der Bekundungen unberührt lassen, ist der “iderspruch nicht zu lösen.

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