Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 06.02.1975 – 4 StR 614/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 614/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Richtmeister Werner P (EEE aus | IB. seboren am GEM 194: in VERmmEEmnB:

wegen Diebstahls

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäss § 349 Abs. 2 StPO am 6. Februar 1975 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. Juni 1974 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die Worte und Bestimmungen "davon in dreizehn schweren Fällen" sowie "§ 243 Ziffer 1" entfallen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1975, der dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, Zu den im übrigen zutreffenden Ausführungen im Antragschreiben wird folgendes bemerkt:

Entgegen BGHSt 23, 254, 257 vertreten heute die Strafsenate des Bundesgerichtshofs einhellig die Auffassung,

auch im erkennenden Teil des Urteils dürfe zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei dem den Gegenstand der Ver. urteilung bildenden Diebstahl um einen schweren Fall 1.S.d, § 243 StGB handele, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies für jeden in Betracht kommenden Einzelfall festgestellt worden ist. Die summarische Zusammenfassung im angefochtenen. Urteil zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht nicht aus. Dass di Voraussetzungen des § 243 Abs, 1 Nr, 2 StGB in jedem in Rede stehenden Einzelfall gegeben sind, lässt sich dem Urteil eben falls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Senat hat deshalb die Hinweise auf § 243 StGB im Urteilsspruch gestrichen. Für den Strafausspruch ist diese Änderung, wie | der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ohne jede Bedeutung.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger