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BGH Beschluss vom 29.01.1975 – 2 StR 4/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 4/75 BESCHLUSS 29.1:75 |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rafet C m aus DEEEEEED, geboren am GE 1935 in Au /Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 10. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel (Schwurgericht) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Februar 1972 im Gefolge einer Auseinandersetzung vor einer Gastwirtschaft seinen Landsmann AB nit einem Messerstich ins Herz getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die das Urteil mit der Sachrüge angreifende Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch greift sie durch.

Bei den Erörterungen zur Straffrage geht das Schwurgericht davon aus, daß der Faustschlag, den Al den Angeklagten versetzte, bevor dieser auf Al einstach

msn,

und ihn tödlich verletzte, ein zufolge Notwehr "rechtmä-Biger Abwehrschlag" gewesen sei. Diese Beurteilung ist unzutreffend. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den Aydemir, der von draußen wieder in die Gastwirtschaft eintreten wollte, zurückzuhalten, indem er rechts zwischen Tür und Körper des AB hindurchgriff und diesen zurückzog oder in die Bauchgegend schlug. Diesem Angriff konnte Aydemir, der nach ärztlichem Zeugnis dem Angeklagten körperlich weit überlegen war, allein damit ausreichend begegnen, daß er den Angeklagten notfalls unter Zugriff nach dessen Arm von sich abschüttelte. Wenn er sich stattdessen umwandte und dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht schlug, so überschritt er damit die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung, handelte also nicht mehr in rechtmäßiger Notwehr. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die unrichtige Einschätzung der dem Zustechen des Angeklagten vorausgehenden Tätlichkeit des Opfers die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer