Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 28.01.1975 – 1 StR 604/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 604/74 URTEIL Ah. 75
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Stevan L GEEEEEEEEERED aus Ten, geboren am GE 1931. in BED,
wegen Sachhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurlickverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
yz
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ver- ‚urteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Ablehnung des Eventualantrags auf Vernehmung des Dr. VEEEEB, sowie des Hilfsamtrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum Eingang des - im Wege der Rechtshilfe aufgenommenen - Protokolls über seine Vernehmung (UA S. 16 bis 20) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Zeugen mit Recht als unerreichbar angesehen.
Der Tatrichter durfte die bloß kommissarische Vernehmung als wertlos ansehen, weil nur die Anhörung vor dem erkennenden Gericht der Wahrheitserforschung diente (BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1965, 209; 1971, 85). Diese Überzeugung gewann die Strafkammer dadurch, daß sie den Dolmetscher La@ib und den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. LOW als Zeugen über die Ferngespräche hörte, die diese mit Dr. VE geführt hatten; hiernach hatte Dr. VON jedem der Zeugen eine andere Darstellung gege- . ben. Nach Auffassung des Tatrichters erforderte eine | sachdienliche Vernehmung die Gegenüberstellung des Dr. VE mit den genannten Zeugen sowie mit dem Angeklagten und dem Tatzeugen Sztutwajner.:
Die Revision meint, die informatorische fernmündliche Befragung durch den Dolmetscher sei nicht statthaft
gewesen; das Landgericht habe deshalb seine Überzeugung ‘von den widersprichlichen Bekundungen des Dr. Ve auf unzulässige Weise gewonnen. Das kann offen bleiben, Denn die beiden - in zulässiger Weise durch Zeugenbekundung vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführten - widersprechenden Aussagen waren jedenfalls zur Kenntnis des Gerichts gelangt und verpflichteten es zur Prüfung, ob es sich mit einer kommissarischen Vernehmung durch den jugoslawischen Richter begnügen durfte. Ein Beweisverwertungsverbot .der Aussage des Zeugen Lei» war nicht gegeben. Auch eine Umgehung des | § 223 StPO lag entgegen der Meinung der Revision nicht vor, weil die Strafkammer die dem Zeugen La@iiB fernmündlich zur Kenntnis gelangte Äußerung des Dr. VER» nicht zur Grundlage von Feststellungen gemacht hat.
2. Die Sachbeschwerde führt zu einer Einschränkung des Schuldunfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte Hehlerei durch Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz begangen habe. Die Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit nur, daß der Angeklagte zum Absatz ‚mitgewirkt hat. Er "wollte sich gegen Entgelt im Einverständnis und Interesse des Veräußerers an dem Absatz beteiligen" (UA S. 5), er organisierte gemeinschaftlich mit SC den Absatz, wobei er im Interesse
seines Lieferanten handelte (UA S. 13) und am Erlös beteiligt war (UA S. 14). Hiernach hat ihm der Vorbesitzer - entgegen der rechtlichen Würdigung (UA S. 14) - keine eigene Verfügungsgewalt "zu eigenen Zwecken" in dem Sinne übertragen, daß der Angeklagte die Sache ihrem wirtschaft-
lichen Wert nach libernommen hat (BGHSt 15, 53, 56).
Wäre es so, dann hätte der Gesamterlös ihm zufließen müssen und er wäre nicht nur daran beteiligt gewesen. Die allerdings unklare Wendung (UA S. 5), der Angeklagte habe aus dem Stehlgut 60.000 Schachteln Zigaretten zum Fabrikpreis von rd. 106.000 DM zur wirtschaftlichen Verwertung erworben, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der Angeklagte nicht etwa die Zigaretten für 106.000 DM angekauft hat, um sie selbst weiterzuverkaufen; denn als Übernahmepreis wurde mit Anton und Schmitz 72.000 DM vereinbart (UA Ss. 7). Der angeführte Fabrikpreis von 106.000 DM bezeichnet nur den objektiven Wert der Ware. Eine selbständige Mitverfügungsgewalt des Angeklagten neben dem Lieferanten, die allenfalls eine Hehlerei in beiden Tatformen rechtfertigen könnte (RGSt 59, 397, 398), ist nicht sicher festgestellt.
b) Da das Landgericht ausdrücklich als strafschärfend den Umstand verwertet hat, daß der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen der Sachhehlerei verwirklichte (UA S. 15), mußte der Strafausspruch aufgehoben
werden. Es ist trotz der maßvollen Strafe nicht völlig auszuschließen, daß der Tatrichter bei Annahme nur
einer Begehungsform auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Loesdau e Pikart Wossner
Zipfel. Herdegen