Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 22.01.1975 – 1 StR 692/74

1. Strafsenat

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„2

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 692/74 BESCHLUSS la. 75

in der Strafsache

gegen

den Textilarbeiter VCural Cm aus NEED, geboren am EEE 1942 in ICE (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen fortgesetzter sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Juni 1974 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat die von ihm selbst form- und fristgerecht eingelegte Revision am 1. Juli 1974 zu Niederschrift eines Mitglieds der Strafkammer und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rechtswirksam zurückgenommen. Der Rücknahme war eine Unterredung des Angeklagten und seines Verteidigers - im Beisein eines Dolmetschers aber in Abwesenheit des Richters - über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vorausgegangen.

An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden (vgl. BGHSt 10, 245). Seine als erneute Revisionseinlegung anzusehende schriftliche Erklärung vom 1. Ju-

li 1974, die am 2. Juli 1974 dem Landgericht zuging, vermag daran nichts zu ändern. Das - verspätete - Rechtsmittel ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen.

I

Die Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten vom 7./9. Januar 1975 ist auf die Rechtslage ohne Einfluß. Weil sie an Bedingungen geknüpft ist, erübrigte sie auch nicht die Entscheidung des Senats. |

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