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BGH Urteil vom 15.01.1975 – 2 StR 637/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 637/74 URTEIL Sr

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Günter P WB aus Ku, dort geboren am iii 19:9,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Fa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Wilims Kirchhof Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten war der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zum Schuldspruch im Fall der fahrlässigen Körperver-

letzung sind folgende bindende Feststellungen getroffen worden:

"Auf der Straße kam es zu einem Ringkampf, in dessen Verlauf sich zwei Schüsse (d.h. der zweite und der dritte Schuß) lösten, von denen einer den Zeugen CE in den Bauch, der andere den Angeklagten in die linke Hand traf."

"Bezüglich der Schußverletzung, die der Angeklagte mit dem Revolver dem Zeugen CEEEB während des Ringkampfes auf der Straße beibrachte, trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Angeklagte hätte erkennen müssen und war aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit auch in der Lage zu erkennen, daß der gespannte Revolver für den Zeugen Cum» eine erhebliche Gefährdung bedeutete. Der Umstand, daß er im konkreten Falle nicht an die Gefährdung

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dachte, ist ihm als pflichtwidrige Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Angeklagte hat sich somit wegen fahrlässiger Körperverletzung

(§ 230 StGB) zu verantworten. "

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte den zweiten und den dritten Schuß nicht vorsätzlich abgegeben hat; vielmehr lösten diese sich im Laufe des Ringkampfes ungewollt. Hierzu stehen folgende Ausführungen des jetzt angefochtenen Urteils im Gegensatz:

"Straferschwerend fällt für eine Bestrafung bezüglich des zweiten Schusses, der CE in den Unterleib traf, ins Gewicht, daß Putz hierbei besonders rücksichtslos handelte. Obgleich er mit CB bereits in einen Ringkampf verwickelt war - und dies in der Nähe einer Gaststätte an einer Straße, die von Menschen begangen wurde -, gab Putz dennoch zwei Schüsse aus dem Magazin des durchbohrten Gastrommelrevolvers ab. Er wollte auf jeden Fall seine eigene Entschlußfähigkeit behalten, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann er sich das Leben

nehmen wollte. Hierfür schien ihm jedes Mittel recht,"

"Putz handelte, als er die Schüsse abfeuerte, um seiner selbst Willen."

Dieser Widerspruch führt zur Aufhebung des - nur noch den Strafausspruch betreffenden - Urteils. Es kann nicht augeschlossen werden, daß die Bestrafung wegen der fahrlässigen Körperverletzung sich nachteilig auf

die Strafzumessung für die gefährliche Körperverlet-

zung ausgewirkt hat. Über die Einziehung ist ebenfalls neu zu entscheiden,

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafwürdigkeit einer affektbeeinflußten Tat nicht notwendig um so höher erscheint, je intelligenter der Täter ist.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer

FA