Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Entscheidung vom 19.12.1974 – 2 StR 592/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
‚gegen
den Arbeiter Heinricn KGB aus PB, geboren am a 09 1937 in BD zur Zeit in Untersuchungshaft,
= wegen Diebstahls
v4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974. gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
10. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben |
a) im Schuldspruch, soweit er aufgrund von Wahlfeststellungen verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch..
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat in den zwanzig Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die Zahl der Hehlereifälle mit derjenigen der Diebstahlsfälle gleich-
| gesetzt, ohne zu untersuchen, ob der Angeklagte wirklich nach jedem einzelnen Diebstahl die Beute in Empfang genommen hat. Schon im Hinblick auf die teilweise sehr dicht
aufeinanderfolgenden Einbrüche ist das unwahrscheinlich. Die mangelnde Erörterung dieser Frage zwingt zur Aufhebung des Urteils in dem entsprechenden Umfang.
Sonst ist das Urteil fehlerfrei. =
Sollte der Tatrichter auch gufgrund ı der neuen ‚Haupt verhandlung sich außerstande sehen, den Angeklagten eindeutig wegen Diebstahls zu verurteilen, wird auf folgendes hingewiesen:
Festzustellen ist die Mindestzahl der Hehlereifälle. Im Extrem wäre das eine einzige Hehlerei. Unschädlich ist eine unterschiedliche Zahl der zur Wahlfeststellung herangezogenen Delikte. (z.B . zwanzig Diebstähle oder eine . Hehlerei).
Schumacher . Willms Müller Baumgarten Meyer. |