Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 17.12.1974 – 1 StR 607/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 607/74 URTEIL Ar

in der ‚Strafsache

gegen.

den Arbeiter Gian Corrlo IB zus Am

geboren am EEE 1950 in Ta Italien,

- Sachbezeichnung: »oöo m

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

c

NND +

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung vom 17. Dezember 1974, an ‚der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Lgprird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1974, soweit es ihn betrifft

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Steuerhehlerei entfällt;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 800,- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist rechtlich unbedenklich; die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei nicht bestehen bleiben.

1. Mit Recht verweist der Beschwerdeführer auf die

' Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 23, 36

(= NJW 1969, 1864 Nr. 20). Hiernach bedeutet das "Absetzen" im Sinne des § 398 AbgO, "daß der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt"; "das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Handelnde zwar die Veräußerung der Sache ermöglicht, selbst aber

zu keiner Zeit maßgeblich an den Veräußerungsverhandlungen i beteiligt ist, sondern nur die Verbindung zwischen den Vertragspartnern herstellt" (5. 38 aa0). Eigene Verfügungsgewalt hatte der Angeklagte ICE nicht; sein Mitwirken zum (mißglückten) Absatz - worauf sich nach den Feststellungen sein Vorsatz allein bezog (UA S. 12) - könnte deshalb nur als Beihilfe. zum (versuchten) Absatz beurteilt werden.

2. Eine solche Würdigung wäre dann am Platze, wenn der Haupttäter, der Mitangeklagte De als Steuerhehler anzusehen wäre, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß der Haupttäter die Steuerhehlerei bereits durch Ansich- ' bringen begangen hatte, für ihn also das versuchte Absetzen nur sog. straflose Nachtat gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. November 1974 - 1 StR 435/74). Da aber hier der Strafkammer nur eine Wahlfeststellung des Inhalts möglich war, daß De entweder Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei verübt hat (UA S. 11), muß zugunsten des Angeklagten Leg ‚davon ausgegangen werden, daß der Haupttäter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Mangels einer entsprechenden Haupttat kann daher eine Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht angenommen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74). Diese sicherlich nicht befriedigende Folge der Gesetzesfassung (vgl. BGHSt 23, 36, 38), die noch bis zum 31. Dezember 1974 gilt (vgl. dagegen die Neufassung durch Art. 161 Nr. 4 EGStGB), zwingt zur Änderung des Schuldspruchs.

3. Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine Geldstrafe nicht nur wegen Steuervergehens verhängt werden kann, wie das Landgericht möglicherweise; angenommen hat (UA S. 13), sondern auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Pfeiffer Loesdau. Mösl Pikart on Herdegen