Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 28.11.1974 – 4 StR 471/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF StR 474 a BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Friedrich Wilhelm Karl N EEE aus
DEE, sort geboren am 1939, .
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund von 22. März 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als . der Angeklagte zu Geldstrafe verurteilt und die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe ausgesprochen worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurück- _ verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch hat die Revision keinen Erfolg. Im Strafausspruch hat die Strafkammer jedoch, wie sie selbst ausführt (UA S. 40),trotz Bildung einer Gesamtgeldstrafe versäumt, für die abgeurteilten Taten Ein-
zelgeldstrafen festzusetzen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der ausgesprochenen Geldstrafe. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe, Die weiteren Entscheidungen im Strafausspruch, die | nicht zu beanstanden sind, werden durch den Mangel nicht. berührt.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung - die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. | | u Schmidt 2... Spiegel ' Hürxthal -
Buddenberg Knoblich