Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 27.11.1974 – 2 StR 536/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR ELTA BESCHLUSS- ar. Fu |

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Wilhelm S EB aus —n. geboren am ı EBD 1550 : in u,

wegen versuchten Totschlags u.a.

-2-

‚Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO . ‚beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 14. Mai 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils ‚auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,

Das Schwurgericht legt dem Angeklagten als strafschärfend. zur last, daß er "bereits zweimal auch wegen Widerstandsleistungen vorbestraft ist" (UA S. 19), teilt jedoch im Urteil weder den Zeitpunkt dieser Vorverurteilungen. noch die Art und Höhe der jeweils verhängten Strafen mit. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, daß es sich um "Verurteilungen handelt, die dem Verwertungsverbot der 88 60,

1, 49 BZRG unterfallen. Ebensowenig kann mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die erwähnten Verurteilungen unberücksichtigt ‚gelassen hätte.

-3-

Die hiernach gebotene Aufhebung der Einzelstrafe “wegen versuchten Totschlags hat die Aufhebung des Aus-

- spruchs über die vom Schwurgericht - mit Recht - gebildete

. "Gesamtstrafe und damit zugleich den Wegfall der Einziehungs-

- anordnung zur Folge. Auch hierüber miß neu entschieden werde

Söhumacher : 0.00 Wille 0. Kirchhof

Miller Baumarten