Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 13.11.1974 – 2 StR 552/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'BUNDESGERICHTSHOF
in: der Strafsache
gegen
den Schneider Zeki E@® ohne festen Wohnsitz, geboren
m ED 947 i in Sa Turkei, zur Zeit in Unter-
Suchungshäft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1974 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen
_ verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gr ünde:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte verbotswidrig Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt. Der Besitz der Betäubungsmittel tritt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73), demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt. Das schließt die Annabme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. BGHSt 25, 290).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
- 3.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher | — Willns Müller
Baumgarten _ 2.0. Meyer