Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 13.11.1974 – 2 StR 552/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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'BUNDESGERICHTSHOF

in: der Strafsache

gegen

den Schneider Zeki E@® ohne festen Wohnsitz, geboren

m ED 947 i in Sa Turkei, zur Zeit in Unter-

Suchungshäft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1974 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen

_ verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz) wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gr ünde:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte verbotswidrig Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt. Der Besitz der Betäubungsmittel tritt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73), demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt. Das schließt die Annabme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. BGHSt 25, 290).

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

- 3.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher | — Willns Müller

Baumgarten _ 2.0. Meyer