Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 05.11.1974 – 1 StR 524/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des. Beschwerdeführers am 5. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 3 und. 4 StPO = einstimmig beschlossen:

kur die Revision des Angeklagten wird däs Urteil des. Landgerichts Memmingen vom 21. Juni 1974 im "Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu. neuer Ver- . handlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben; weil der vom Landgericht angenommene | Rückfall (§ 17. StGB) nicht ausreichend festgestellt ist.

Die Strafkanner teilt von den insgesamt 19 Vorstrafen (UA S. 3) nur. Verurteilungen aus den Jahren 1967, 1971 und 1972 mit; als formelle Voraussetzungen des. § 17 StGB zieht sie zutreffend die auf Grund der Urteile vom 24. Februar und. 5, April 1967 gebildete Gesamtstrafe (wegen Betruges) und die Bestrafung durch das Schöffengericht Kempten vom 19. Mai 1971 ‚heran. Mit dem letztgenannten Urteil wird jedoch nur eine Urkundenfälschung (Verfälschung eines Führerscheins) und Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet. Insoweit fehlt es. für die Warnfunktion als der materiellen Voraussetzung des

§ 17 StGB an einer hinreichenden Begründung. Einer sölchen

bedarf es bei ungleichartigem Rückfall, um einen kriminolo- „gisch begründbaren inneren Zusammenhang mit den neuen Taten

: darzutun (vgl. hierzu BGH NIW 1974, 465 Nr. 13 mit weiteren . Nachweisungen). Diese neuen Taten, die das Landgericht als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beurteilt hat,

waren auf rechtswidrige Bereicherung, gerichtet; das läßt ‚sich von. der 'Verfälschung des ‚Führerscheins (zum Zweck unerlaubten Fehrens) nicht ohne. weiteres sagen.

In der neuen Hauptverhandlung. wird der Tatrichter auch die weiteren einschlägigen Vorstrafen näher darlegen müssen, . . wenn er sie, wie bisher (ua: Ss. 13), strafschärfend verwerten will.

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