Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 31.10.1974 – 4 StR 466/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 466/74 _ BESCHLUSS rar |

in der Strafsache

Begen

den Alu-Schweißer Klaus Manfred N EEE :

vo, Sort -cboren am GE 19.0, zur

Zeit in. Untersuchungshaft,

wegen vemeinschaftlichen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers gemäß § 2 Abs. 2 StPO am 31. Oktober 1974 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28, Februar 1974 wird verworfen.

Der Anreklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

u dm mon ma My mn Ten au Mi Mu m me pi une am

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 'gemein- ‚schaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, die nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. ot

Auch der Strafausspruch läßt - im Ergebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Oktober 1974 zutreffend ausgeführt hat, 1äßt sich allerdinss die für die Annahme der Rückfallvoraussetzungen nach $:17-.StGB im angefochtenen Urteil anzeführte Begründung nicht halten, Die im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 1968 - KLs 20/68 - mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren äbgeurteilten Taten sind im Oktober und im November 1967 (UA 11), also vor der Verurteilung durch das Schöffensericht Kaiserslautern vom 18. März 1968 - Ls 25/67 - (UA 8) begangen worden (vgl. BGH NIW 1971, 2318). Gleichwohl liegen die Rückfallvoraussetzungen bei dem Angeklagten vor, denn er ist außerdem vor Begehung der vom Landgericht Kaiserslautern abgeurteilten Taten vom Amtsgericht Ludwigshafen - 4 b Ds 123/66 - wegen mißbräuchlicher Benutzung fremder Kraftfahrzeuse am 3. und 15. Februar 1966

zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt worden, die er nach den Urteilsgründen am 10.Juli 1967 verbüßt hat (UA 10). Auch zwischen allen diesen Taten besteht der in § 17 Abs. 1 StGB geforderte kriminologisch faßbare Zusammenhang (vgl. BGH, Urteile von 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 - und vom 3. September 1970 - 3 StR 148/71 - bei Dallinger MDR 1971, 16).

Schmidt Börtzler . Mayr

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