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BGH Urteil vom 30.10.1974 – 2 StR 450/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 450/74 URTEIL 30,10 24 Ä

in der Strafsache

gegen

den Gewerbetreibenden Ludwig .K De aus Me TEE, zeboren am GEB 1946 in ME zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willns

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt WW vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

8. Mai 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte befand sich Ende Dezember 1973 in Geldverlegenheit. Er maskierte sich mit einer Strumpfhose seiner

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Frau und.klingelte an der Tür zweier Mitbewohner des Hochhauses, in dem auch er Mieter war. Als ihm geöffnet wurde, hielt er beiden Personen eine ungeladene Schreckschußpistole vor und verlangte Geld. Die Bedrohten glaubten sich ernstlich in Gefahr. Einer von ihnen warf dem Angeklagten deshalb Geldscheine im Werte von 250,-- DM zu. Der Angeklagte hob das Geld auf und flüchtete damit. Er verbrauchte es für sich und seine Familie.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Näherer Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Die - allerdings recht knappe - Begründung,. die in den eigentlichen Strafzumessungserwägungen ihre Ergänzung findet, hält der rechtlichen Nachprüfung "stand.

Das Urteil geht zutreffend davon aus, daß zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. (RGSt 48, 308, 310; 59, 237, 238; BGHSt 2, 8, 9; 8, 136, 188 ff; BGE NIW 1966, 894). Die Strafkammer hält aufgrund ihres Gesamteindrucks den vom Gesetz vorgesehenen außerordentlichen Strafrahmen nicht für anwendbar. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die bisherige straffreie Führung des Angeklagten zwingt nicht bereits für sich allein zur Bejahung mildernder Umstände. Die dahin zielenden Ausführungen der Revision gehen zu weit. Allerdings sind fehlende Vorstrafen ein Umstand, der bei der Abwägung, ob der ordentliche oder

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der mildere Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht außer Betracht bleiben darf (BGH NJW 1966, 894). Dies hat die Strafkammer Jedoch beachtet,

Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Annahme der Strafkamer, daß sich der Angeklagte nicht in einer echten wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Zwar besaß der seit längerem erheblich verschuldete Angeklagte am 28. Dezember 1973, dem Tattag,. für sich und seine dreiköpfige Familie nur .noch 6,-- bis 8,-- DM. Auch Konnte er seinen Auftraggeber nicht erreichen, weil dieser in Urlaub war, und damit keinen Vorschuß oder Bezahlung für zu leistende oder erbrachte Arbeiten erhalten. Doch ist im Urteil auch erwähnt, daß sich der Angeklagte von seinen Freunden oder seinen Eltern kein Geld borgen wollte,.da er sich vor diesen Personen genierte. Danach hatte er die Möglichkeit, kurzfristig einen Geldbetrag für den unmittelbaren Lebensbedarf zu erhalten, und war sich des-- sen auch bewußt. Nur darum ging es zunächst, denn der Angeklagte erzielte, wie dem Urteilszusammenhang zu. entnehmen ist, fortlaufend Einkünfte aus seiner Arbeit. Es galt also lediglich die Zeit bis zur Rückkehr seines Auftraggebers zu überbrücken. Daß die Strafkamnmer die Verschuldung des Angeklagten nicht zum Anlaß genommen hat, ihm mildernde Umstände zuzubilligen, ist unbedenklich.

Die Strafzumessung in dem so vorgezeichneten Rahmen ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ausdrücklich als mildernd gewertet, daß der Angeklagte in vollem Umfang geständig und nicht vorbestraft war, sowie, daß die Tat aus seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprungen ist. Die bei der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage vorlag,

von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung, daß der Angeklagte seine Verschuldung selbst mit zu verantwor-

ten habe, ist zutreffend nicht als strafschärfend verwertet worden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972

- 2 StR 541/72 -). Es. ist daher ohne Bedeutung, daß insoweit ausreichende Feststellungen im Urteil fehlen mögen.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten