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BGH Urteil vom 30.10.1974 – 2 StR 402/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 402/74 . URTEIL 30.10:74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dursun Can aus IB. zehoren an 2 in SB rxei, zur Zeit in UIntersuchimeshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof -

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB in üer Verhandlung,

Bundesanwalt GEB: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär uw

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom

8. März 1974 wird verworfen. Jedoch

wird der Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen Vergehens nach den § 8 1, 9, 11 Abs. INr. 6a und6 b, Abs. IV Nr. 5 und 6 a BetMG verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der seit November 1969 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik lebende Angeklagte brachte auf Veranlassung des griechischen Gastwirts RB Mitte September 1973 gemeinsam mit seinem Landsmann G@WPin äessen Personenkraftwagen mindestens acht Kilogramm Haschisch aus der Türkei über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in die Bundesrepublik. Am 30. September 1973 wurde er von RW uni CHBin seinem möblierten Zimmer aufgesucht. RP brachte acht Kilogramm Haschisch mit, von dem er erklärte, es handle sich um den aus der Türkei mitgebrachten "Stoff". Auf Bitten des RB erklärte sich der Angeklagte bereit, das Haschisch einige Tage in seinem Zimmer aufzubewahren. Dort wurde es, unter schmutziger Wäsche in einer Tasche versteckt, am 1. Oktober 1973 sichergestellt. |

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen die §§ 1, 3, 9, 11 Abs. INr. 1 und 4, Abs.IV Nr. 5 BetMG zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das beschlagnahmte Haschisch wurde eingezogen. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten "bleibt ohne Erfolg.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Daß die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt hat, obwohl zwischen den Einfuhr des Betäubungsmittels und dessen späterem Besitz richtigerweise Tatmehrheit (§ 74 StGB) hätte angenommen werden müssen, beschwert den Angeklagten nicht. Zu ändern war der Schuldspruch nur hinsichtlich der auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

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Zu streichen waren insoweit mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 9 BetMG die §§ 3 und 11 Abs. I Nr. 1 und 4 BetMG, einzufügen war § 11 Abs. I Nr. 6 a und 6 b, Abs.IV Nr. 6.a BetMG. Auf den Strefausspruch ist dies ohne Einfluß.

Gegen den Strafausspruch bestehen auch im übrigen keine Bedenken, Der Erörterung beäürfen nur folgende Punkte:

Die Strafkammer konnte nicht feststellen; daß der Angeklagte bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik "wußte, um wieviel Haschisch es sich handelte" (VA S. 4). Gleichwohl wertet sie strafschärfend, daß der Angeklagte !nicht nur eine geringe, sondern eine sehr erhebliche Menge Haschisch, nämlich 8 Kilogramm, in die Bunderepublik Deutschland geschmuggelt hat" (UA 5. 14). Tas ist kein den Strafausspruch gefährdender Widerspruch. Auch wenn der Angeklagte das genaue Gewicht des transportierten Betäubungsmittels nicht kannte, folgt doch aus den Feststellungen der Strafkammer insbesondere zu den. Vorverhandlungen zwischen REED unä den Angeklagten sowie den-mit der Reise verbundenen Umständen und Kosten, daß es sich nur um eine. sehr erhebliche Menge handelı konnte und daß der Angeklagte dies ‚auch erkannt hatte.

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die aus dem Gesicht punkt der Generalprävention angestellte Erwägung der Strafkat "daß gegen den Angeklagten als Türken eine empfindliche Stra: zu verhängen ist, weil, wie allgemein bekannt ist, gegen Rau giftschmuggler und Händler in der. Türkei drakonische Strafen verhängt werden" und "solche Personen wie der Angeklagte dur! Verhängung empfindlicher Strafen davon abgehalten werden mu ihre illegale Tätigkeit mit Betäubungsmitteln in die Bundesr' publik zu verlagern, weil dies dort milder bestraft wird"

mer

SseWw

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(VA S.:. 15/16). Die Strafkammer legt damit nicht, was

Anlaß zu Bedenken geben könnte, dem Angeklagten als

straferschwerend seine Staatsangehörigkeit zur Last.

Sie will vielmehr der Gefahr vorbeugen, daß Rauschgifthändler oder ihre Mittelsmänner (wie hier der Angeklagte) ihre gefährlichen. Geschäfte aus dem Ausland in die Bundesrepublik verlagern,. weil sie hier ein günstigeres, aus

ihrer Sicht risikoärmeres Betätigungsfeld erwarten. Gegen

einen solchen Strafschärfungsgrund ist nichts einzuwenden. Schumacher willms: . Kirchhof

Müller . ‚Baumgarten

vr