Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 17.10.1974 – 2 StR 462/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 462/74 BESCHLUSS 70,7%
in der Strafsach.
gegen
den Arbeiter Günther Horst 2 EEE zus Bai ED, zeboren am EEE 1939 in CD zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 16, 19 und 21 der Gründe verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch
im übrigen wegen Diebstahls in 14 Fällen, davon in dreien gemeinschaftlich und in einem fortgesetzt handelnd, und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
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1. In der Zeit von Januar bis Juli 1972 ließ sich der Angeklagte aufgrund eines im vorhinein gefaßten Entschlusses bei mindestens zwei Gelegenheiten durch seinen, wie ihm bekannt, strafunmündigen Stiefsohn in einem Geschäft Zigaretten stehlen (Fall 16 der Urteilsgründe).
2. Im August 1972 schickte der Angeklagte seine, wie ihm gleichfalls bekannt, strafunmündige Stieftochter in ein Kaufhaus, damit sie dort für ihn Lebensmittel und Zigaretten stahl. Das Kind entwendete Waren im Werte von 30,51 DM, darunter eine Flasche Wein, Fleisch, Wurst und Zigaretten (Fall 19 der Urteilsgründe).
3, Im November 1972 beauftragte der Angeklagte seinen Stiefsohn, ihm in einen Lebensmittelgeschäft etwas zum Trinken zu entwenden. Der Junge ergriff in dem Geschäft eine Flasche Cognac und lief damit davon. Dabei stolperte er, so daß die Flasche zu Boden fiel und zerbrach (Fall 21 der Urteilsgründe).
Die Strafkammer sieht darin drei in mittelbarer Täterschaft begangene Diebstähle, ohne die Möglichkeit zu erörtern, daß lediglich jeweils Mundraub vorlag. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. In allen drei Fällen nahmen die Kinder Nahrungs- und Genußmittel weg, die ersichtlich zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren.
Es spricht vieles dafür, daß die Beute bei den Taten entweder von geringer Menge oder von unbedeutendem Wert im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB war, auch wenn sich dies an Hand der Feststellungen nicht sicher entscheiden läßt. Jedenfalls bestand Anlaß, auf diese Frage im Urteil einzugehen.
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Damit kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer