Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 17.10.1974 – 2 StR 403/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Eu BUNDESGERICHTSHOF

au StR Wo3 Th Br BESCHLUSS . . Are 0: ZZ nn

gegen

den Raupenfahrer. Horst Adolf u aus an, —

geboren zn BE 1927 in ud |

wegen Unzucht mit Kindern u.a. |

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung- des Generalbundesanwalts. und des Beschwerdefüh-

rers am 17. Oktober 1974 gemäß 8 349 Ads, 2 bis 4 seo \

beschlössen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Februar 1974 aufgehoben und das ‚Ver-

fahren unter Belastung der Staatskasse.

mit. den ausscheidbaren Kosten und Ausla-

gen eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verur- . teilt worden ist.

Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, "auch über die Kosten des Rechtsmittels, :

an eine. andere Strafkammer des Landgerichts

. zurückverwiesen. oo

Die weitergehende Revision wird verworfen. :

. Soweit das Lenggericht: den | Angeklagten. wegen Be . pens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. hat, kann das Urteil keinen. Bestand haben, weil diese Tat nicht. Gegenstand

von. Anklage und. Eröffnungsbeschluß: wär. Der b10ß Sußer- u =.

"liche. Zusammenhang der Benutzung, ‚des Kraftwagens mit einem der von Anklage und: ‚Eröffnungsbeschluß erfaßten Vergehen nach. § 183. StGB reicht. nicht aus, die ‚Annähme

. „eines einheitlichen Tatvorgangs. im Sinne des § 264 stpo

. Zu rechtfertigen. Das Verfahren mus also in: ‚diesem Pre „eingestellt werdim. BE e SEE Bu

Der Wegfall ı der für ı das Vergehen. nach § 21. Stva u . "ansgeaprochendn Einzelstrafe führt. zur Aufhebung. der: we

samtstrafe, mit deren Neufestsetzung das Landgericht ‚auch. über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu ent- en

0 .echeiden haben wird, Zur Begründung | der Gesamtstrafe Hi wird. auf. BOHSt 2u, „268. verwiesen, Ye | En

Die Nachprüfung des angefochtenen” Urteils aut rm

en Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen.

fehler zum Nachteil des Angeklagten ‚ergeben. Der. Bonat.

Bat 2 StGB nur das” angewandte nildeste Gesetz in a:

an aufzunehmen ist. Das.ergibt schon der. Ware . | dent don § 250. Aber;

4 Sata 1 ‚StPO, Der: Beachtung atom

_ Hinweises bei der neuen Entscheidung. steht die mit “der. teilweisen Verwerfung des - Rechtsmittels einge

Fr tretene Rechtskraft des Schukdapfuchs. nicht entgegen.

Beungarten Meyer.