Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 16.10.1974 – 4 StR 464/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR LEL/TE- BESCHLUSS Ä Ab-AR Fr 2:
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Erich Ernst H EEE» aus Hg geboren am EEE 195. in ammmn, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
22. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Auto-
straßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom 11. Dezember 1973 (53 Ms 45/73) zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Ange-
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klagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie. sich gegen den Schuldspruch richtet.
Rechtlich fehlerhaft ist. jedoch die Einbeziehung "der. Strafe" aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom 11. Dezember 1973. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach 831 Abs. 2 IGG ist nicht die frühere Strafe einzubeziehen, sondern es ist auf: diejenige ein- . heitliche Jugendstrafe zu erkennen, die das Ge-
' richt für alle Straftaten als angemessen ansieht, Dazu ist es notwendig, bei der Festsetzung der neuen Strafe alle Taten, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten, zusammenfassend zu würdigen (BGHSt 16, 335, 337). Diese zusammenfassende Würdigung fehlt hier. Das Urteil enthält nichts über die der Verurteilung vom 11. Dezember 1973, in welche die beiden früheren Verurteilungen vom
7. November 1972 (Jugendschöffengericht Hamm, 37 Ms 40/71) und vom 1. Februar 1973/28. Juni 1973. (Jugendgericht und Landgericht Hamm, 13 Ds 121/72 jug.) bereits einbezogen waren, zu Grunde liegenden Taten. Daher kann nicht geprüft werden, ob die neue Jugendstrafe rechtlich einwandfrei gebildet ist. _ en .
... Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Zumessung der Jugendstrafe zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts
bh.
nicht maßgebend sind, daß aber die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes, etwa durch besondere Strafrahmen für minder schwere oder besonders schwere Fälle, ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich unbeachtet bleiben darf (BGH NJW 1972, 693).
Schmidt Mayr . Spiegel
Hürxthal Buddenberg