Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 15.10.1974 – 1 StR 420/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. = | 0424 074 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 420/74 BESCHLUSS ap 7% on
in der Strafsache
gegen
den Buchprüfer Willi N aus N dort geboren am DS ] 1922, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. November 1973 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Art der. Anrechnung der Untersuchungshaft nicht klargestellt, obwohl dies erforderlich war, weil auf eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe er-. kannt worden ist. In einem solchen Falle muß gesagt werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird (BGHSt 24, 29, 30).
Die Notwendigkeit nachträglicher Entscheidung über die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft kann nicht. als Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten, das im übrigen offensichtlich unbegründet ist, angesehen werden.
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Der Senat hat daher über die Kosten des Rechtsmittels entschieden und sie dem Angeklagten auferlegt.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner . ‚Herdegen -