Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 17.09.1974 – 1 StR 381/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 088
1_StR 381/74 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Adolf CG EEE aus NEE, Gemeinde Dip: geboren am GE 1940 in Ma, Kreis PB (CSSR), zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. September 1974 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten vom 12. Juni 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt schon deshalb der Verwerfung, weil es nicht innerhalb der in § 45 StPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist. Das bedarf angesichts des Umstands, daß der Verurteilte nicht einmal den Antritt der Strafhaft in der vorliegenden Sache (Mai 1973) zum Anlaß von Nachfragen genommen und sich auch sonst nach eigenem Vortrag fast 1 Jahr lang um die Behandlung der von ihm angeblich eingelegten Revision überhaupt nicht gekünmert hat, keiner näheren Ausführungen.
Im übrigen ist der geltendgemachte Wiedereinsetzungsgrund - Nichteingang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Revisionsschrift - auch nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, den Brief im Beisein mehrerer Zeugen in den Briefkasten der JVA KW eingeworfen zu haben, reicht auch bei Berücksichtigung. der in der Entscheidung BVerfG
NJW 1969, 1531 aufgestellten Grundsätze nicht aus, da die Zeugen vom Verurteilten nicht namentlich benannt werden konnten und für die Möglichkeit ihrer Identifizierung und Auffindung keine Anhaltspunkte vorhanden sind.
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