Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 17.09.1974 – 1 StR 190/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[44 092
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 190/74 URTEIL . 1r[9,74 |
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Rainer REN , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1953 in EEE zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ru: EEE
als Verteidiger,
Justizange stellter» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Rainer FE wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Dezember 1973 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er diesen Angeklagten betrifft.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten RE wegen schweren Raubs und gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Er beanstandet insbesondere seine Verurteilung wegen schweren Raubs (weil zweifelhaft geblieben sei, ob er der Täter war und ob das Opfer die Drohungen ernst genug nahm) und die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Der gesamte Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts auf den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten auf durchgreifende Bedenken stößt.
a) Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf den Angeklagten "trotz seines bubenhaften Aussehens und seiner geringfügigen Retardiertheit gegenüber anderen Zwanzigjährigen" hat die Jugendkammer mit folgenden Erwägungen begründet:
Im Verhältnis zum Mittäter (der zur Tatzeit 18 Jahre alt war) habe der Angeklagte die führende Rolle gespielt. Er sei "selbständig und sich durchaus bewußt" gewesen,
"daß er sein Leben selbst zu meistern und in die Hand zu nehmen" habe. Bei den Taten des Angeklagten habe es sich auch nicht um Jugendverfehlungen gehandelt, da sie, insbesondere das Verbrechen des schweren Raubs, "sorgfältig geplant und überlegt ausgeführt" wurden.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen aus Rechtsgründen entgegengetreten werden könnte. Die Feststellungen, die ihnen zugrunde liegen, tragen die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts jedenfalls deshalb nicht, weil die Jugendkammer andere Tatsachen, die geeignet sind, das Ergebnis im entgegengesetzten Sinne zu beeinflussen, ungeprüft gelassen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils, auf dem es beruhen kann (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NUW 1960, 1397; 1967, 1140; BayObL6St 1954, 38, 39).
Solche Tatsachen sind insbesondere: Die in einem früheren Verfahren festgestellte "gewisse Reifestörung"; die wiederholten Selbstmordversuche des Angeklagten; sein übermäßiger Alkohol- und Nikotingenuß; der Mangel ernsthafter Einstellung zur Arbeit; das Nichtdurchstehen der Gesellenprüfung; der geringe Kontakt zu Gleichaltrigen; die wiederholte Begründung einer (kriminellen) Randexistenz (UA Bl. 7 bis 9; 46).
Alle diese Tatsachen kommen als Anhaltspunkte dafür .in Betracht, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten noch durch puberale Züge bestimmt, er noch nicht "im wesentlichen ausgeformt" (so BGHSt 12, 116, 118) ist (vgl. LK 8. Aufl. JGG § 105 Anm. 6; Schaffstein, Jugendstrafrecht 4. Aufl. S. 41).
DV
Die Jugendkammer sagt in den Strafzumessungserwägungen zwar, daß "die Neigung" des Angeklagten "zur Selbstaggression" zeige, "daß er ein unglücklicher, mit sich selbst nicht zurechtkommender Mensch ist". Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht bezieht sie diese Folgerung, die dagegen spricht, daß der Angeklagte bereits in der Lage ist, "sein Leben zu meistern und in die Hand zu nehmen", ebensowenig in die Würdigung ein wie die zugrunde liegenden Tatsachen und die übrigen als Anhaltspunkte für puberale Züge in Betracht kommenden Umstände.
c) Die Entscheidung nach § 105 JGG berührt den Schuldspruch nicht, sondern nur die Straffrage (BGHSt 5, 132, 135; 5, 207, 209; BGH LM JGG § 105 Nr. 5). Es wird sich empfehlen, auch bei der neuen Verhandlung über sie einen Sachverständigen zuzuziehen. Die wiederholten Selbstmordversuche des Angeklagten sind eine besonders auffällige Er-
scheinung, die es nahelegt, zu den sich aus § 105 JGG ergebenden Fragen einen erfahrenen Jugendpsychologen oder Jugendpsychiater zu hören.
Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen