Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 28.08.1974 – 2 StR 275/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 275/74 BESCHLUSS PET |
in der Strafsache
gegen
den Hans Hubert H EEE zus xD, geboren am ED 1944 in EM zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Köln vom 5. November 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle Win (Nr. 4 der Urteilsgründe) nicht der versuchten Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch hierzu und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
PA)
5 m
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Falle 4 versucht, die Prostituierte WW durch Mishandlungen und Androhung von Schlägen zu nötigen,
a) auf eine andere Person einzuwirken, damit diese eine Strafanzeige gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zurücknehmen sollte,
b) ihrem Freund auszurichten, er solle einem in einer Strafanstalt einsitzenden Bekannten des Angeklagten Geld geben, anderenfalls werde er von ihm verprügelt werden.
Zu b) hat die Strafkammer versuchte Erpressung zum Nachteil des Freundes angenommen. Insoweit ist jedoch lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben, weil der Angeklagte nur erfolglos versucht hat, sich in der Person der Prostituierten ein Werkzeug für die später auszuführende Erpressung zu beschaffen. Die Tatbestände zu a) und b) bilden deshalb nur eine einheitliche versuchte Nötigung zum Nachteil der Prostituierten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs für diesen Fall und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden.
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Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer