Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Entscheidung vom 23.08.1974 – 2 StR 375/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
'2 str 375/774 _ DBESCHLUSS 23.°,74
: in der Strafsache
gegen
den Chemotechniker Roland Helmut DB mp aus WERNE,
geboren am EEE 1937 in EEE zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
oT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen: |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. November 1973 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist, an eine. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auch über die Kosten des Rechtsmittels ist zu entscheiden.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Da auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt worden ist, muß darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 30 m. Nachw.).
Das ist hier nicht ‚geschehen.
Sonst weist das Urteil keinen ‚Rechtsfehler auf. | Willms Kirchhof | Mayr
Baumgarten = Meyer