Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 06.08.1974 – 1 StR 334/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 334/74 ° URTEIL UN 74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef S ED aus Hei, geboren an iD 936 in CE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Ey

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. März 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Petra KB vom Schuldvorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Anklage legt dem Angeklagten u.a. zur Last, in der Zeit zwischen Frühjahr 1972 und Ende Mai 1973, als er mit seiner damaligen Verlobten Elisabeth Mg» in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, an deren Tochter Petra Kg (geboren an 1955), die ihm zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen sei, fortgesetzt sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Jugendkammer hat jedoch den Angeklagten, von dessen Schuld sie sich auch im übrigen nicht überzeugen konnte, zugleich von diesem Schuldvorwurf freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil stellt zwar fest, daß der Angeklagte die noch nicht 16-jährige Petra in einer ganzen Reihe vor Fällen an Brust und Geschlechtsteil abgegriffen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat (UA S.4). Das Landgericht hat aber aus Rechtsgründen eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für nmöglich gehalten, weil Petra dem Angeklagten nicht "zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut" gewesen sei. Ein Anvertrautsein setze nämlich voraus, daß der Jugendliche sich freiwillig unter die Obhut des Täters begeben habe oder daß die Erziehungsgewalt dem Täter vom Berechtigten oder kraft Gesetzes übertragen worden sei (UA S.6). Daran fehle

es; insbesondere liege auch in der dem Angeklagten

von Frau MB durch das gemeinsame Wohnen im selben Hause eröffneten Möglichkeit, auf Petra erzieherisch einzuwirken, k;ine Übertragung der Erziehungsgewalt.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum, Das Landgericht hat verkannt, daß es für die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist, wie der Erzieher, Ausbilder oder Betreuer bestellt ist, ob also die Bestellung auf Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag zurückgeht oder auf rein tatsächliche Vorgänge, sondern daß für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht die gesamte Gestaltung des Einzelfalls maßgebend ist (BGHSt 19, 163, 165; 21, 196, 201 = JR 1968, 190 mit Anm. Lackner). Dabei kommt es entscheidend darauf an, daß sich der Täter nach den faktischen Umständen und nach natürlicher Lebensauffassung für den Schutzbefohlenen verantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55, 565 OLG Stuttgart HESt 1, 290; Koeniger NJW 1957, 161; Seibert GA 1958, 364 gegen OLG Celle GA 1958, 309). Hiernach kann ein Minderjähriger auch demjenigen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt (BGHSt 1, 55, 56; 1, 292). Insoweit ist infolgedessen auch -— entgegen der Ansicht der Jugendkammer - durchaus Raum für die Herstellung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch "Anmaßung eines Erziehungsrechts" (vgl, Seibert aa0). Daran vermag hier auch die festgestellte Widersetzlichkeit des

Mädchens (UA S. 5) und der mehrmals gegenüber konkreten Erziehungsmaßnahmen des Angeklagten geäußerte Widerspruch der Mutter (UA S.6) grundsätzlich

nichts zu ändern. Denn eine besondere Obhutsverpflichtung konnte sich für den Angeklagten bereits daraus ergeben, daß er - mit allgemeiner Einwilligung der Erziehungsberechtigten - Anordnungen erteilte, welche die Erziehung des Mädchens betrafen, und daß er diese auch durchsetzte; gerade das aber stellt das Urteil fest (UA S.6).

Da das Landgericht den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewürdigt hat und die - sehr dürftigen - Feststellungen dem Revisionsgericht trotz Vorhandenseins wesentlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines echten Betreuungsverhältnisses eine eigene rechtliche Würdigung

nicht erlauben, andererseits aber eine ergänzende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des Anklagevorwurfs noch möglich erscheint, muß das Urteil im bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Loesdau Mösl Pikart

Woesner Zipfel