Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 31.07.1974 – 2 StR 307/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 307/74 BESCHLUSS Ar

in der Strafsache gegen 1. den Werbeberater Wolfgang 1. Emm zus TEE, geboren am ED 1945 in Tamm,

2. den Versicherungskaufmann Werner FT EEE aus FEED, geboren an GE 1945 in DO

3. den Retuscheur Rainer C EEE zu: 7 EEE geboren am EEE 1939 in ce,

wegen Abgabenhinterziehung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. März 1973 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Auch über die Kosten der Rechtsmittel ist zu befinden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt sind, muß darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 29, 30). Das ist hier unterblieben und muß deshalb nachgeholt werden.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen hat keinen weiteren Rechtsfehler erbracht.

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Meyer Buddenberg