Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 26.06.1974 – 2 StR 4/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 4/74 BESCHLUSS ab u.F4

in der Strafsache

gegen

1. den Schauspieler und Berufsboxer Norbert Richard Hartmut

CB zlias "Wilhelm von Hp", aus Les, geboren am EEE 190 in - um.

2. den Dekorateur Franz-Jürgen JB aus Kl, geboren am GE 19.2 in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den berufslosen Zafer E EB ohne festen Wohnsitz, ge-

boren am EB 19.0 in VEUWTürkei, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 26. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Februar 1973 bezüglich aller drei Angeklagten dahin geändert, daß

1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei und

2. die Geldstrafen

wegfallen,

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Sechstel ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat jeden der drei Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt,

Ihre Rechtsmittel haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen der Strafkammer läßt sich nicht ausschließen, daß diese Beihilfe dem Schmuggler selbst oder einem &euerhehler geleistet worden ist, der die betreffenden Betäubungsmittel zunächst an sich gebracht hat und sie erst danach im eigenen Interesse weiterveräußern wollte. In beiden Fällen wäre das Absetzen durch den Schmuggler oder Steuerhehler keine strafbare Handlung, so daß dessen Förderung auch nicht strafbare Beihilfe zur Steuerhehlerei sein kann (BGHSt 23, 36, 38 f). Da eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, hat der Senat selbst den Schuldspruch eingeschränkt. Wegen dieser Änderung sind auch die auf §§ 398, 392, 393 AbgO gegründeten Geldstrafen aufzuheben. Die verhängten Freiheitsstrafen sowie die angeordneten Maßregeln bleiben vom Wegfall der auf diesen Vorschriften beruhenden Verurteilungen unberührt. Denn ihre Höhe ist, wie die Ausführungen des Landgerichts ersehen lassen, durch diese Verurteilungen nicht beeinflußt worden.

Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet,

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer