Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 26.06.1974 – 2 StR 238/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 238/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
4. den Kraftfahrer Anton Fi CEEEB zus Mamm dort geboren am EEE 1943, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Eduard F iin aus MB, geboren am MEEEEEEEEED 1941 in ACH,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Fun wird das Urteil des lLandgerichts in Mainz vom 31. Oktober 1973, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten FEB wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten Fi EEE gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen läßt zum Schuldspruch gegen die beiden Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten Fi keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten FB nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer wertet es auf S. 27 UA als strafschärfend, daß dieser Angeklagte von dem "Straferlebnis einer erheblichen Zuchthausstrafe nicht nachhaltig beeindruckt" worden sei. Nach den Feststellungen zu den Vorstrafen (UA S. 6, 7) ist indessen
- 3.
gegen den Angeklagten zu keiner Zeit eine Zuchthaus-, geschweig. denn eine erhebliche Zuchthausstrafe verhängt worden. Der Senat kann im Hinblick auf diesen Widerspruch nicht ausschließen, daß die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe zu seinem Nachteil von einer unzutreffenden Erwägung der Strafkammer beeinflußt worden ist. Der ausdrückliche Hinweis auf eine "erhebliche Zuchthausstrafe" im Urteil kann - auch aus dem Zusammenhang der übrigen Strafzumessungsgründe — jedenfalls nicht ohne weiteres als bloßes Versehen erklärt werden.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer