Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 26.06.1974 – 1 StR 517/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF A isn. 4 u URTEIL EZ a u | in der Strafsache Be

gegen wu

den Schühmachermeister Johann“ a DE u Ve , dort geboren on GE 1912, Pu

Zur Zeit in Haft, =

wegen versuchten Totschlag

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Der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 29. Oktober 197, an der teilgenommen haben:

\ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtahot . Dr. Pfeiffer, die Richter am: Bundesgerichtshof . Dr. Mösl, Pikart, '. Dr. Woesner, _ ‚Herdegen ee ZZ als beisitzende Richter, = Oberstaatsanwalt ED n der Verhandlung, | Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Justizangestellter GB E als. Urkundsbeanter ( der Geschäftsstelle,

"Ale Recht erkanit: |

ut die Revision des Angeklagten wird das um teil des Schwurgerichts bei dem Landgericht a Weiden 1.d.0Pf. vom 26. Juni 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ... ben, als die Unterbringung des. Angeklagten "in einer Heil- ‚oder Pflegeanstalt angeordnet 5 worden. ist. nn

In diesem Umfang wird‘ die Sache zü neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die | "Kosten des Rechtsmittels, an das Schmir-.. gericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. |

Von Rechts wegen

G rün de:

"Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuch- _ ten Totschlags (88 212, 43 StGB) zur Freiheitsstrafe von. | zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet § 42 b StGB).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung. ‚förmlichen und sachlichen ‚Rechts. _ nl

ı Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erho-

ben (8344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie nicht den Weg be-

„zeichnet, auf. ‘dem sich das Gericht weitere Aufklärung | hät-

te verschaffen müssen.

Die Beanstandung, der Tatrichter hätte sich verge-

_ wissern müssen, ob mit psychotherapeutischen Maßnahmen ei- _

ner künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit durch. den An-

geklagten hätte begegnet werden. können, betrifft die sach-

‚lich-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung.

'II. Die Sachrüge führt. zur Aufhebung des Ausspruchs über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil-

a oder Pflegeanstalt.

1. Zum Schuldspruch deckt. aie, allgemein erhobene Sachrüge keinen. Reohtsfehler auf.

2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen recht-

u lichen Bedenken. Das Schwurgericht hat sich ausdrücklich .

mit der. Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten mil- _ dernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zugebilligt werden können, und ist zum Ergebnis gekommen, daß alle für ‚und .

"gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. es nicht

rechtfertigen, von der Milderungsmöglichkeit des § 213 StcB-Gebrauch zu machen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwen- ‚den. Insbesondere kann es nicht als schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, daß die Nebenklägerin mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heirat mit einem anderen Mann die langjährige Geschlechtsgemeinschaft mit dem verheirateten Angeklagten. gelöst hat. \

3, Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

u Der Generaitundesannis hat dazu ausgeihrt:

"Nach wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und. - Schrifttum ‚genügt es für die’ Anwendung des § 42 b nicht, daß Jemand sich in einem vorübergehenden zu- . stand von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, | der etwa auf Alkoholwirkung beruht, strafbar gemacht hat (RGSt 73, 46; BGH JZ 1951, 6935. BGHBt 7, 35). . Die zur Zeit der Tatbegehung bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muß vielmehr auf . einer geistigen Erkrankung oder jedenfalls auf einem länger andauernden Zustand beruhen. Dabei läßt es die Rechtsprechung genügen, daß der krankhafte Zustand des Täters sich auch auf eine ‚besondere .: körperliche Beschaffenheit gründet, die dann zum

Beispiel in Verbindung mit suchtbedingter Alkohol- .

" aufnahme zur Gefahr krankhaften. Rausches mit: schweren ‚Gefahren für die Rechtsgüter anderer führt {BGHSt 7, 355 10, 57). Alle diese Voraussetzungen hat das Schwur-

gericht. indes nicht festzustellen vermocht. Beim Angeklagten liegt weder eine als Alkoholsucht zu kennzeichnende besondere Hinwendung zum Alkohol im Sinne

= eines häufigen. und übermäßigen Alkoholgenusses vor, noch ist er geistig oder. körperlich krank. Seine charakterliche Fehlentwicklung und Schwäche hat kei-

-. nen Krankheitswert. Der bei ihm etwas zu früh einsetzen-

‘de Altersabbau im Sinne eines cerebral-arteriosklerotischen Gefäßprozesses ist ebenfalls nicht pathologisch, ‚sondern entspricht in etwa der normalen Entwicklung

| eines Menschen, Jedenfalls hat ihm der Sachverständige

und mit ihm das Gericht ebenfalls Krankheitswert nicht

. zuerkannt. Auch das Verlangen des Angeklagten nach ge-

“ schlechtlicher Befriedigung, das bei ihm im Vordergrund stand und geradezu die Züge eines "suchtartigen" Geschehens trug, hielt sich ersichtlich noch im Rahmen der Norm, erreichte insbesondere noch nicht die Stärke, bei der auf eine krankhafte Störung des Trieblebens ger schlossen werden müßte (RGSt 73, 121). Auch‘ von einer besonderen, als krankheitsbedingte Dauerstörung zu wertenden Alkoholunverträglichkeit kann beim Angeklagten nicht die Rede sein. Seine Tat ist nur dadurch möglich geworden, daß zu seiner eigenartigen Persönlich-

“ Keitsstruktur und dem leise. beginnenden cerebralen Altersabbau eine mäßige, aber auf dieser Grundlage

“ erheblich enthemmend wirkende Alkoholisierung hinzutrat, die sein Steuerungsvermögen nennenswert herab-

’ minderte. Diese Ursachen können aber im allgemeinen

- auch bei ihren Zusammenwirken - die Annahme eines “nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauern-. den. Zustandes alkoholbedingter verminderter Zurech- . hungsfähigkeit und damit die "Unterbringung. nach %§ 42 b StGB noch nicht rechtfertigen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso in einem vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974 - 1 StR 493/74). Er braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob der Tatrichter rechtsirrtumsfrei ‚davon: ausgegangen ist, von dem jetzt 62 Jahre alten Angeklagten werde auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen (die Tat aus dem Jahre 1950 und die jetzt abge- "urteilte Tat beruhten jeweils darauf, daß eine Frau die mehrjährige sexuelle Partnerschaft mit dem Angeklagten gelöst hat), der mit anderen Mitteln nicht begegnet werden könne.

. III. Nach allem kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Be- ‚stand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise zum Nachteil des ‘Angeklagten be- -einflußt worden wäre (vgi. BGHSt 24, 132), beschränkt . sich die Aufhebung des Urteils auf diesen Punkt. Die Auf-

', hebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen |

‚Bereich der tatsächlichen Feststellungen des § 42 b StGB wel. SCH, Urteil vom 24. Juli 1973. - 1 5tR 237/73). |

_ Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. u LET |

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