Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 25.06.1974 – 5 StR 221/74

5. Strafsenat

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5_ str 221/74

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

resen 1. Horst DEE aus Ve, geboren am 13.0 in rm,

2. Hanno VB 2: wm dort geboren am ii 139.7.

Ey

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Juni 1974, an der t>ilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Juni 1973, soweit es die Angeklagten Hanno WB und Horst BB petrifft, werden verworfen,

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Landeskasse auferlegt, die auch die den Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen Auslagen zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten BB und Hanno WPD wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechis rügt und auf das Strafmaß beschränkt ist, hat Binzrlausführungen nur zu dem Teil des Urteils vorgetragen, der sich mit der Anwendbarkeit des § 23 Abs.2 StGB befaßt. Sie ist der Auffassung, daß die nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen Umstände nicht vorgelegen hätten.

Diesen Vortrage, dem sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB nicht verkannt. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24,3 ff; 360,363). Davon, daß die Strafkammer ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet habe, kann nicht die Rede sein. Das Landgericht sieht die besonderen Umstände in der Verlockung durch eine besondere Gelegenheit. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß andere Mitarbeiter

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der Angeklagten sich von der besonderen Gelegenheit nicht haben verleiten 1l=2ssen, steht dem nicht entgegen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil dahin zu berichtigen, da hinsichtlich beider Beschwerdeführer die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Sarstedt Siemer Herrmann

Fleischmann Fuhrmann