Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 25.06.1974 – 1 StR 17/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
r, jo
StR 17/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt i1li ACEED sus SCHEEEEB, geboren om EEE 1935 in Ta,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEED, EEE. als Verteidiger, Justizangestellterfn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 16. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrens-
rechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.
1. Das Schwurgericht ist zum Freispruch gelangt, weil trotz erheblicher Verdachtsgründe noch Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bleibe. Es sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit der Getöteten Edeltraud Pin der Tatnacht vom 13. auf den 14. Dezember 1970 zusammentreffen konnte. Der Tod trat zwischen 23.15 und 1.15 Uhr ein. Der Tatort liegt beim Straßenkilometer 3,5 der von TOEEEEED nach SED führenden Blaue-Wand-Straße. Der Zeuge HP hat die Getötete zuletzt um 23.15 Uhr in der Nähe des Bahnhofs TUE beim Anschlußgleis der Firma Kr gesehen. Nur wenige Meter von dieser Stelle war der Imbißwagen des Angeklagten aufgestellt. Der Angeklagte verließ die Gaststätte "Brretti" wahrscheinlich kurz nach Mitternacht. Er übernachtete in seinem Verkaufswagen. Der Tatort ist mit dem Pkw aus der Gegend des Bahnhofs Te in wenigen Minuten zu erreichen.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß Edeltraud Pi in der Tatnacht oder in den Wochen bis zur Tat einmal im Pkw des Angeklagten gesessen hat. Wollfasern, die auf dem Beifahrersitz gefunden wurden, gehören mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu derselben Wollpartie, aus der der Stoff des weinroten Mantels der Getöteten
gefertigt ist. Dieser Mantel war keine Massenware, sondern eine Einzelanfertigung.
Der Tatverdacht verdichtet sich für das Schwurgericht noch angesichts der Unrichtigkeiten und Widersprüchlichkeiten in der Einlassung des Angeklagten. Zu ihnen gehört auch der Versuch des Angeklagten, die Zeugin Katharina REED zu der falschen Aussage zu bewegen, er habe in der Tatnacht bei ihr übernachtet.
Edeltraud MBBist durch einen 36 kg schweren, länglichen Betonbrocken getötet worden, den der Täter auf ihr Gesicht warf. Die Kriminalpolizei fand bei der Durchsuchung des Kofferraumes des Pkw's des Angeklagten ein Steinchen, das in eine Stelle des Tat-Betonbrockens genau eingepaßt werden kann. Das Schwurgericht hat dennoch Zweifel, daß das Steinchen zum Tat-Betonbrocken gehört hat und daß der Angeklagte diesen im Kofferraum seines Pkw zum Tatort brachte. Es gründet diese Bedenken darauf, daß ein Farbfoto in Tatortnähe inmitten abgefallenen Laubs eine scharf abgegrenzte laubfreie Stelle zeigt. Ein weiteres Foto läßt in der Nähe der Leiche eine im Verhältnis zur Umgebung auffallende hellere Bodenstelle erkennen. Das Schwurgericht läßt danach die Möglichkeit offen, daß der Täter den Tat-Betonbrocken von dieser Stelle weggenommen und nicht im Pkw herangebracht hat.
2. Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, für die Auswertung der Fotos einen auf dem Gebiet der Fotografie besonders erfahrenen Sachverständigen heranzuziehen. Da es darauf ankam, ob der Tat-Betonbrocken vorher am Tatort gelegen hat, durfte das Gericht sich nicht mit dem Augenschein der Fotos begnügen. Es mußte sich gedrängt sehen, durch ein Gutachten aufzuklären, weshalb die laubfreie Stelle scharf abgegrenzt war und ob diese Abgrenzung zum Tatstein paßt. Auf diese Weise hätte unter Umständen ausgeschlossen werden können, daß das Foto den Lageplatz des Tatsteins wiedergibt. Das Gutachten war auch darauf zu erstrecken, welche Bewandnis es mit der helleren Bodenstelle auf dem zweiten Lichtbild hat. Eine genaue Untersuchung hätte möglicherweise ergeben, daß an dieser Stelle kein Betonbrocken gelegen haben kann. Moderne foto-technische Methoden, insbesondere Vergrößerungen, sind geeignet, darüber Aufschluß zu erbringen.
In diesem Zusammenhang ist sachlichrechtlich von Bedeutung, daß das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, daß der Täter den Tat-Betonbrocken vor oder nach der Tat in der Nähe des Tatorts bewegt hat, nicht erörtert.
II. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen auch die Möglichkeit offen, daß das Schwurgericht den Begriff der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verkannt hat.
Der Tatrichter sieht sich außer stande den sieben Sachverständigen zu folgen, die übereinstimmend bekundet haben, das im Pkw des Angeklagten gefundene Steinchen
passe genau in den Tat-Betonbrocken (UA S. 12). Er hat Bedenken, weil keiner der Sachverständigen so weit gegangen sei, aus dem Zusammenpassen zu folgern, "daß dieses Steinchen mit Sicherheit einmal zum Tat-Betonbrocken gehört habe" (UA S. 13). Die Sachverständigen hätten ein solches Zusammengehören lediglich für wahrscheinlich gehalten.
Diese Formulierung läßt, wie die Revision mit Recht betont, Zweifel darüber aufkommen, ob sich das Gericht bewußt gewesen ist, welches Maß an Wahrscheinlichkeit im Strafverfahren erreichbar, aber auch genügend ist. Eine absolute naturwissenschaftliche, jede andere theoretische Möglichkeit ausschließende Gewißheit ist für die richterliche Überzeugungsbildung nicht erforderlich, vielmehr genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23). Ein Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, reicht aus (BGH VRS 24, 207, 210). Der Tatrichter darf einen Schuldspruch nicht deshalb unterlassen, weil ein mathematisch zwingender Beweis für die Täterschaft nicht geführt werden konnte und nur rein gedanklich noch die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte nicht der Täter ist (BGH NJW 1967, 359 Nr. 10). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, aus einer Mehrheit von
Verdachtsgründen die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten zu schöpfen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73).
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Herdegen