Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 21.06.1974 – 2 StR 195/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 195/74 BESCHLUSS br

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinrich P EEEp aus NEE geboren arı u :927 in um,

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. November 1973 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt ist, freigesprochen wird. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt, abgesehen von einer Ergänzung des Urteilsspruchs, ohne Erfolg. |

In Übereinstimmung mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß hat das Landgericht die Hehlertätigkeit des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewertet. Eine solche Handlungseinheit lag jedoch nach den Feststellungen nicht vor; denn es fehlte am Gesamtvorsatz. Dieser muß die künftigen Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mindestens insoweit umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und

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sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268,

271). Die formelhafte Begründung der Strafkammer, die beiden Fälle beruhten auf einem "einheitlichen Tatentschluß", reicht zur Annahme eines derartigen Gesamtvorsatzes nicht aus, da für den Angeklagten völlig ungewiß war, ob, wann und mit welchem Diebesgut die Mitangeklagten

KOEEEEE una SCHEN ihn beliefern würden.

Im Schuld- und Strafausspruch beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht, Zwar hätte er, da keine fortgesetzte Handlung gegeben war, hinsichtlich der ihm zur las gelegten Hehlerei im Falle StB freigesprochen werde müssen. Aber auf diesen Fall hat das Landgericht die Verurteilung nicht gestützt. Er ist auch bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben.

Jedoch kann der Rechtsfehler zu einer Beschwer unter dem Gesichtspunkt der Kostenentscheidung führen. Deshalb hat der Senat in Ergänzung des Urteils den fehlenden Teilfreispruch nachgeholt.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer