Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 18.06.1974 – 2 StR 574/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
VU
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 574/74 BESCHLUSS AR ÄAdrtt | .
in der Strafsache
gegen
1. den Galvaniseur Mahmut TEE zus Bai Tamm, geboren am (EEE 1945 in vVeW/Türkei, zur. Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Tischler Oaman > EEE zus Gensingen, geboren am EEEEEEED 1942 in SB Türkei, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. De-. . zember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Tegp gegen das Urteil des. Landgerichts in Mainz vom 18. Juni 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer bat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| ‚II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ZU wird das Urteil
a) dahin ergänzt, daß er im übrigen frei- . gesprochen wird,
b) in der Kostenentscheidung dahin geändert, daß ihm die Kosten nur insoweit auferlegt werden, als er verurteilt ist, während die Kosten und seine notwendigen Auslagen, so-. weit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur last fallen.
2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
„mittels zu tragen. Die Gebühr wird jedoch um:ein- ‚Fünftel ermäßigt.
Gründ ei:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrecht-
fertigung des Angeklagten Tatli hat keinen Rechtsfehler ergeben. 0
- 3.
2. Dem Angeklagten PB legt die zugelassene Anklage u.a. zur Last, durch den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer eine Vergewaltigung begangen zu haben. Da die Strafkammer den Schuldnachweis nicht als erbracht ansieht, muß der Angeklagte insoweit mit entsprechender Kostenfolge ausdrücklich freigesprochen werden.
Im’ übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Schumacher Be re Kirchhof
Baumgarten . oo . Meyer