Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.06.1974 – 4 StR 227/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 227/14 BESCHLUSS PZEDERE
in der Strafsache
gegen
den Rentner Wilhelm S gun aus CHEM, dort geboren an ED 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Juni 1974 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. ist. |
In diesem Imfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 20. Mai 1974 zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im engeren Sinne offensichtlich unbegründet.
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Dagegen ist die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nicht ausreichend begründet. Voraussetzung für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nach § 42 c StGB u.a., daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Die Vorschrift richtet sich damit gegen den Trinker, d.h. gegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nür von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig. die Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Ge-
sundheit schädigt oder
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seine Arbeits- und Leis keit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH LM Nr. 3 zu § 42 c StGB; Urteil des Senats vom 27. Mai 1971 - 4 StR 152/71 - bei Dallinger MDR 1971, 895). In dieser Hinsicht läßt sich - von der abgeurteilten Tat abgesehen - dem angefochtenen Urteil lediglich entnehmen,. daß der Angeklagte einen erheblichen Teil seines Einkommens vertrinkt, schon einmal, und zwar vor etwa sieben Jahren, wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist und im angetrunkenen Zustand häufig tät-
liche Auseinandersetzungen hatte. Das reicht nicht. Die
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_ fehlenden Feststellungen werden auch nicht etwa dadurch ersetzt, daß der Sachverständige den Angeklagten als einen "gewohnheitsmäßigen, sozial-desintegrierten Alkoholiker" bezeichnet hat.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Knoblich