Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 11.06.1974 – 4 StR 175/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StRAZ5/4 . URTEIL RE24
in der Strafsache
den Geschäftsführer Max Harald S EB zus
Lu , geboren zu EB 1944 in we Krs. VeREEEEEPSchilesien, |
wegen versuchten Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:
"Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ED
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 28.
November 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vom 14./15. Oktober 1972 den Zeugen SB, den er für einen Einbrecher hielt, ‚durch einen gezielten Schuß aus seinem Kleinkalibergewehr schwer verletzt.
Das Schwurgericht, das den von der Anklage bejahten Tatbestand des versuchten Totschlags als nicht erfüllt ansieht, hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB für schuldig befunden. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt,
Die Revision, die materielles Recht verletzt sieht, hält insbesondere die Versagung mildernder Umstände im Sinne von § 228 StGB für nicht begründet.
Diese Rüge geht fehl. Das Schwurgericht
hat auf Seite 15 der Urteilsgründe die Umstände angeführt, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind. Es hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß diese Umstände nach seiner Meinung die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 228 StGB nicht rechtfertigen könnten. Das ist nicht zu beanstanden und bedurfte angesichts der vorhergehenden - offenbar erschöpfenden - Aufzählung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte keiner weiteren Begründung.
Die Tatsache, daß der Hinweis auf § 228 StGB den Urteilsgründen handschriftlich hinzugefügt wurde, rechtfertigt allein nicht den Schluß, daß dies "nachträglich" geschehen sei und daß daher das Schwurgericht die Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung übersehen haben könnte.
Auch im übrigen läßt das Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, |
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg