Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Entscheidung vom 28.05.1974 – 5 StR 248/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHILUSS
in der Str»"fsache
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den Landfahrer Arnold S : EB zu: Temmmmmm, dort geboren am iD 555, zur Zeit in Untersuchungs:aft,
gesetzliche Vertreter: die Eltern Rudolf :nd Albertine St,
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wegen gemeinschaf;lichen Mordes u.a.
Der 5.5trafsenat des Bundesg:richtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.Mai 1974 einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Anzeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hamburg vom 10.September 1973 nach § 349 Abs.4 StPO dahin ergänzt, daß die ron dem Angeklagten in der vorliegenden Sache erlittene Untersuchungshaft und die aufgrund des einbez genen Urteils des Bezirksjugendgerichts Hamburg rom 12.August 1971 verbüßte Jugendstrafe angerechnet wird.
Die Kosten: des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Sstaatskasse zu ragen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes und gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Bezirksjugendserichts Hamburg vom 12.August 1971 erkannten und teilweise verbüßten Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Jugenästrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet lediglich, daß das Schwurgericht die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft und die in der einbezogenen Sache verbüßte Jugendstrafe nicht angerechnet hat. Die darauf zulässig beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilt, es halte die Anrechnung der Untersuchungshaft und der in der einbezogenen Sache verbüßten Jugendstrafe aus Billigkeits- und Erziehungsgründen für angemessen, habe aber übersehen, das in der Urteilsformel
auszusprechen (UA S.29). Eire ausdrückliche Erwähnung der
Anrechnung der Untersuchun shaft ist nach § 52 Abs.2 JI6G erforderlich, weil diese Erischeidung im Ermessen des Gerichts steht. Das trifft uch für die in einer einbezogenen Sache verbüßte Juendstrafe zu (BGHSt 16,335, 337). Der Senat hat den Stinfausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 ıtPO ergänzt.
Sarstedt Sieme:r Herrmann Fleischmann uhrmann