Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 149/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 149/74 URTEIL
DE
vr
in der Strafsache
gegen
1. den Betriebsschlosser Rudolf Kurt 2 GEB zus Dem, geboren am EBD 1946 in WED Magdeburg,
>, den Zimmermann Siegfried L En aus KW, geboren am GEB 945 in Bad TEE Sondershausen (DDR),
wegen Straßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Stra-Benraubes zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Der Angeklagte Lg beanstandet mit einer Verfahrensrüge, daß das Landgericht die Zeugen Sn und van der Bggpnicht dazu vernommen habe, ob einer der Angeklagten nach der Tat in einem Lokal eine Waffe oder einen ähnlichen Gegenstand über die Theke gereicht hat. Diese Rüge greift nicht durch. Der Zeuge van der Bist vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß es unterlassen worden sei, bestimmte Fragen an ihn zu richten (BGHSt 4, 125, 1265 17, 351, 352). Die Vernehmung des Zeugen SEE mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Nach dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, von der Ladung dieses Zeugen sei abzusehen, weil nach der Vernehmung des Zeugen Te nicht angenommen werden könne, daß die Waffe über die Theke gereicht worden sei und daß SW irgendeinen Gegenstand von einem der Angeklagten empfangen habe, war es klar, daß die Strafkammer davon ausgehen werde, daß keiner der Angeklagten dem SilB eine Waffe oder einen anderen Gegenstand übergeben hat. Daraus brauchte sie indessen keineswegs zu schließen, daß die Angeklagten bei dem Überfall van der BP und Tg weder mit einer Waffe noch mit einem ähnlich aussehenden Gegenstand bedroht haben.
Im übrigen braucht auf die Verfahrensrügen nicht näher eingegangen zu werden, da sie nur die Frage betreffen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Raubes auf einer öffentlichen Straße festgestellt sind, und insoweit die Sachrüge durchgreift. Ob eine Besichtigung des Tatorts jetzt noch zu verwertbaren Ergebnissen führen kann, muß der Beurteilung des Landgerichts überlassen bleiben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten den Raub auf einem als Baustelle gekennzeichneten Straßenstück in der Innenstadt von DEE begangen haben, das sich Temp vnä van der Dep ausgesucht hatten, um den Rest der Nacht dort zu ruhen. Wie diese Baustelle damals als solche gekennzeichnet und wie sie von den anderen Teilen der Straße abgegrenzt war, ist nicht geklärt. Fest steht nur, daß sie von der Straße aus eingesehen und betreten werden konnte. Das Landgericht meint, die Baustelle sei noch als Bestandteil der öffentlichen Straße anzusehen. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.
Eine Straße oder ein Platz ist öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Verfügungsberechtigte die Fläche ausdrücklich durch Widmung oder stillschweigend durch Duldung zum gemeinen Gebrauch durch das Publikum freigegeben hat. Dies traf hier offensichtlich ursprünglich auch für den Tatort zu, bevor dort eine Baustelle eingerichtet wurde. Von einer solchen Freigabe kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfügungsbe-
rechtigte seinen einer Benutzung des Grundstücks
als einer öffentlichen Straße entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht, etwa durch ein Verbotsschild oder durch einen Zaun oder eine ähnliche Einrichtung, die das Begehen oder Befahren verhindern soll. Dann fehlt es an einer Freigabe zum öffentlichen Verkehr, selbst wenn sich das Publikum dadurch nicht davon abhalten läßt, das Grundstück zu begehen oder zu befahren (BGHSt 17, 159, 160). Straßenbaustellen pflegen durch Schilder als solche gekennzeichnet und durch Schnüre, Zäune oder ähnliche Einrichtungen von dem Teil der Straße abgegrenzt zu werden, der weiterhin dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung bleibt. Dadurch gibt der Berechtigte für jedermann zu erkennen, daß der abgegrenzte und als Baustelle gekennzeichnete Straßenteil vorübergehend dem Gemeingebrauch entzogen sein soll. Dies liegt in der Natur der Sache. Daher ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Straßenbaustelle, innerhalb deren die Angeklagten den Raub begangen haben, vorübergehend dem öffentlichen Verkehr entzogen und daher nicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB öffentlich war. Da jedoch nähere Feststellungen über
die Art der Kennzeichnung und Abgrenzung fehlen, ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden,
Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Knoblich