Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 17.05.1974 – 4 StR 195/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_195/74 BESCHLUSS
ze PPusap er} pie
in der Strafsache gegen
den Eisenflechter Hubert Johannes : B ED aus
He ED, geboren an EEE 1949 in
Waldfeucht, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 1973 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Am Ende der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1973 ist vermerkt, daß nach Verkündung des Urteils und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung außer dem Staatsanwalt auch der Angeklagte selbst und sein Verteidiger das verkündete Urteil ausdrücklich angenommen und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.
In seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebenen Erklärung vom 8. März 1974 hat der Angeklagte selbst eingeräumt, er habe in der Hauptverhandlung nach Besprechung mit seinem Verteidiger "er-
klärt, daß er das Urteil annehme", und sich darauf nicht dagegen gewandt, daß diese Erklärung des Rechtsmittelverzichts, die laut Vermerk in der Sitzungsniederschrift "vorgelesen und genehmigt" wurde, in die Niederschrift aufgenommen wurde.
Unter diesen Umständen ist der Angeklagte an den mit seinem Einverständnis erklärten Rechtsmittelverzicht gebunden und zwar selbst dann, wenn er sich - wie er jetzt behauptet - innerlich vorbehalten haben sollte, das Urteil gleichwohl anzufechten. Die dem Rechtsmittelverzicht widersprechende Revisionseinlegung ist unzulässig.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Buddenberg