Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 15.05.1974 – 2 StR 172/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 172/74 BESCHLUSS 15 5
in der Strafsache
gegen
den Kranführer willi K CHEND zus SEEEEEEEEEEND, dort geboren am EEE 19.5, zur Zeit in Untersuchungshaft, 5 u |
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts in Saar-
brücken vom 19. September 1973 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt "insbesondere auch" strafschärfend, daß der Angeklagte einen Teil der 1968 gegen ihn verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren erst Ende September 1972 verbüßt und bereits in der Nacht vom 26. auf den 27. November 1972, also rund zwei Monate später, die jetzt abgeurteilte Tat begangen habe. Die diesem Strafzu-
messungsgrund zugrunde liegenden Zeitangaben widersprechen indes, wie die Revision mit Recht geltend macht,
den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Angeklagte einen Teil der genannten Jugendstrafe bereits am 25. April 1969 verbüßt, während die Reststrafe erst bis zum 6. April 1973 vollstreckt wurde (Bl. 4 UA); die den Gegenstand des jetzt angefochtenen Urteils bildende Tat hat er in der Nacht vom 26. auf den 27. November 1971 verübt (Bl. 5/6 UA).
Da nach diesen ersichtlich zutreffenden Feststellungen zwischen der Teilverbüßung der letzten Vorstrafe und der Begehung der neuen Straftat in Wirklichkeit ein Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahrenliegt, entfällt die tatsächliche Grundlage, von der das Landgericht bei der in Rede stehenden Strafzumessungserwägung ausgegangen ist.
Schumacher Hürxthal Müller
Baumgarten Meyer