Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 14.05.1974 – 5 StR 131/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Ernst WEB aus DEE geboren am EB 19:5 in "am,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14.Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: EEEEEED
als Verteidiger,
Amtsinspektor ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin: zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die Verurteilung kann durch einen unlösbaren Widerspruch oder durch einen Verstoß gegen den Grundsatz beeinflußt worden sein, daß der Tatrichter eigene tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigen muß.
Nach den Feststellungen über die früheren Taten (UA S.2) ist damals die Hauptbelastungszeugin Petra DEE diejenige gewesen, von der der Anstoß zu dem unzüchtigen Geschehen ausgegangen war. In der Beweiswürdigung verwertet die Strafkammer dies auch zu Ungunsten des Angeklagten, indem sie (auf S.8 UA) seiner Verteidigung mit dem Hinweis begegnet, "damals sind ganz andere Tathandlungen vorgekommen" (das aber kann sich nur auf das Zustandekommen der sonst völlig gleichartigen "Tathandlungen" beziehen). Damit ist jedoch die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme der Strafkammer nicht zu vereinen, "irgendwelche sexuellen Interessen oder Fantasien seien bei Petra nicht ersichtlich" (UA 8.8).
Sofern das Landgericht indes die Behauptung des Angeklagten nicht geglaubt und deshalb als nicht sicher angesehen haben sollte, daß Petra Urheberin der früheren unzüchtigen Handlungen gewesen war, durfte es diesen Umstand nicht - wie im Urteil geschehen — zum Nachteil des Angeklagten verwerten.
Einer der beiden sachlichrechtlichen Verstöße liegt vor.
Auf jedem kann das Urteil beruhen.
Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung den Feststellungen des früheren, rechtskräftigen Urteils folgen, so würde dies den Wert des bisherigen Sachverständigengutachtens in Frage stellen. Deshalb könnte sich unter Umständen empfehlen, Petra durch einen anderen Sachverständigen auf ihren Entwicklungsstand zur Tatzeit und auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu
lassen.
_ _ Sr
Der Generalbundesanwalt hat wegen der Neufassung des
§ 174 StGB beantragt, die Urteilsformel zu ändern und den Sstrafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann