Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 07.05.1974 – 5 StR 123/74

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Krankenpfleger Erhard B I] aus KB, geboren am ED 945 in \Ccmukimiinn ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.Mai 1974

einstimmig beschlossen:

Die Revision des An..klagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.November 1973 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10.April 1974 zutreffend hervorgehoben hat, gab das Verhalten von Rechtsanwalt SCEEEEEDir siesen Verfahren keinerlei Anlaß, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger abzulehnen, indessen konnte der Strafkammervorsitzende dem Beiordnungsamtrag vom 16.0ktober 1973 aus einem anderen Grunde nicht entsprechen. Rechtsanwalt SW Wollte nur für die Hauptverhandlung als Pfiichtverteidiger bestellt werden, im übrigen aber den Angeklagten - auch während der Zeit der Hauptverhandlung - als Wahlverteidiger vertreten. Das bedeutete, Rechtsanwalt SB wollte sowohl als Pflichtverteidiger wie als Wahlverteidiger für den Angeklagten tätig werden. Er konnte nicht beides

gleichzeitig sein. Sein Antrag hätte daher ohne weiteres abgelehnt werden missen, oine daß es der weitgehend abwegigen Begründungen bedurft hätte.

Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann Schuster