Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.04.1974 – 2 StR 117/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 117/74 BESCHLUSS S 47%
in der Strafsache
gegen
1. den Schriftsetzerlehrling Rainer \ Emmy aus HD, Sort zeboren am ED 1955,
2. den Arbeiter Peter Sz aus do Vz EEE dort geboren am 1956,
3. den berufslosen Uwe G > aus SEEN /Kreis VO, zeboren am 1955 in RW,
4. den Fleischerlehrling Ulrich S Te aus DB, sort geboren am 1956,
wegen Verabredung eines Verbrechens
Der 2. Strefsenat des Bundeszerichtshofs h2t nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten ci, SC un: CE wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. September 1973 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie die Revision des Angeklasten S-GEB verien verworfen, Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |
x
Gründe§
Die Revision des Angeklagten iW ist of?ensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Rechtsmittel der drei anderen Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Jedoch muß bei diesen Angeklagten der jeweilige Strafausspruch aufgehoben werden, da er nicht
‚der Vorschrift des § 31 JGG entspricht.
1. Der Angeklagte GW ist nach den Urteilsfeststellungen unter anderem wie folgt rechtskräftig verurteilt:
a) am 23. Oktober 1972 wegen Diebstahls in vier schweren Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
b) am 18, Juli 1973 wegen Diebstahls und Diebstahls in einem schweren Fall unter Einbeziehung des vorbezeichneten Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Da diese Strafen noch nicht verbüßt waren, hätten beide
Urteile in den neuen Urteilsspruch aufgenommen werden müssen; denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG war die nunmehr zu verhängende Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zuzumes-
sen mit der Folge, daß die früher ausgesprochenen Strafen mit ursprünglicher Wirkung beseitigt wurden (BGHSt 16, 335 Die Jugendkammer hat aber nur das Urteil vom 18. Juli 1973 einbezogen, nicht auch das vom 23. Oktober 1972. Das angefochtene Urteil ist insoweit unvollständig.
Ferner enthält der Strafausspruch keine Entscheidung darüber, ob das gegen den Angeklagten Gaisals am 24. August 1972 erzengene Urteil, Gurch das wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen, versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen und Beschädigung öffentlicher Sachen seine Für-
sorgeerziehung angeordnet worden war, gemäß §§ 31 Abs. 2 JCG
in das neue Urteil einbezogen oder hiervon nach § 31 Abs. 3 JGG abgesehen wird. Eine solche Entscheidung ist auch
£).
-u-
bezüglich Cer sesen den Antekrlasten 5z c<urch Urteil 5 Dwin je =
vom 16. November 1970 angeordneten Fürsorgeerziehung unterblieben.
2. Bedenken hinsichtlich der die Angeklagten Cw> und SZ petreffenden Strafaussprüche bestehen auch insofern, als zweifelhaft ist, ob die Jugendkammer die Einneitsstrafe im übrigen richtig gebildet hat. Dieselben Bedenken ergeben sich bei dem Angeklagten (up. >: diesem ist eine am 10. Januar 1973 verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, bei SEE 25 "Urteil des Jugendgerichts Kenzingen vom 13.9.1972 - Schuldspruch mit ZAussetzung der Strafverhängung -" einbezogen worden. In diesen
beiden Fällen sowie bei CME pezüglich des Vorurteils vom 23. Oktober 1972 hat sich das Landgericht mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnüst. Über die Taten selbst enthält das Urteil keine Einzelkeiten. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH aa0), die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet hat, sondern lediglich von den früher ausgesprochenen Rechtsfolgen ausgegangen ist.
Aus den angzeführien Gründen können die Strafaussprüche bei diesen drei Beschwerdeführern keinen Bestand haben.
Schumacher wWillms RiBGH Dr. Müller kann \ nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Baumgarten Meyer Schumacher