Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 03.04.1974 – 2 StR 439/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 439/73 URTEIL au Fu
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Salvatore 5 (EEEEEEREED aus Hin geboren ar EEE 1955 in CE (GE) /Italien, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes
Dev 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär I]
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Dezember 1972 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigxeit (§ 51 Ars. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf sans. veurteilt, j
I. Die Revision des Angeklagten
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechtes, Sie bleibt erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergenen hat. Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt, daß die Tötung objektiv und subjektiv grausım war.
II.Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision, mit welcher die Sachrüge erhoben vird, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision bemängelt, daß nicht auch Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes festgesteilt worden ist,bleibt sie erfolglos. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Schwurgericht trotz starker Verdachtsgründe sich von dem Vorliegen dieses weiteren Mordmerkmals nicht hat überzeugen können. D:- gegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Nach Sachlage bestand auch kein Anlaß, sonstige niedrige Beweggründe zu erörtern,
2, Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden.
- u-
Das Schwurgericht lehnt einen die Zurechnu. ‚sfähigkeit ausschließenden Affekı (8 51 Abs. 1 StüB) ab, Zu Recht weist es darauf hin, daß es sich nicht um einen binnen weniger Sekunden oder Minuten abgelaufenen Tathergang gehandelt hat. Der Angeklagte mißhandelte seine Tochter mit Tötungsvorsatz mindestens fünf Stunden lang.
Jedoch fehlt es für die Annahme einer erheblich vermirderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StCB an ausreichenden Feststellungen.
Das Schwurgericht schließt bei der Tatsachenfeststellung (Bl. 11 UA) nicht aus, "daß der Angeklagte nach dem Auffinden des Tagebuchs aus einem Affektstau heraus handelte, wobei er zwar in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, seine Steuerungsfähigkeit aber möglicherweise erheblich eingeschränkt war". Bej. der späteren Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB geht es hierauf nicht mehr ein. Die - ausnahmsweise - Feststellung eines solchen Affektstaus setzt jedoch voraus, daß das Benehmen des Angeklagten vor, während und nach der Tat in dieser Richtung einer eingehenden Prüfunsr unte>- zogen wird. Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in bedenklichem Maße eingeschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 24, Oktober 1973 - 2 StR 249/73 -). Einzelheiten hierzu werden im angefochtenen Urteil jedoch nicht fest- ‚gestellt. Das ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung.
Auch die späteren Urteilsausführungen sind ungenügend,
Nach den Feststellungen war der Angeklagte sein Leben lang arm, seine Ehe verlief (durch sein Verschulden - Bl. 3WA - ) unglücklich, es kam deshalb häufig zu häuslichen Auseinandersetzungen. "Bei dieser Sachlage kann der Angeklagte sein Leben subjektiv durchaus in der negativen Seite bewerten", Im Urteil heißt es dann weiter (Bl. 22 UA):
"Kann aber eine derartige psychische Grundstimmung des Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine beim Angeklagten sich im Verlauf vieler Jahre angestaute Lebensenttäuschung, Verbitterung und Einsicht in die eigenen erbärmlichen Lebensverhältnisse olne persönliches Glück bei der Tatausführung eine Rolle gespielt hat.
Ein schwerwiegendes Indiz für diese Möglichkeit sieht das Gericht in der Äußerung des Angeklagten während der Tatausführung gegenüber dem Zeugen Antonio PD, zu dem der Angeklagte sagte: '!Ich mache alles kaputt'. Im Ergebnis hat das Gericht somit keine Bedenken, sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Redhardt anzuschließen, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfäh? ı,- keit des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden."
Solche Erwägungen mögen die Tat vielleicht in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen, Unter keinem Gesichtspunkt berechtigen sie jedoch zu der Annahme, die Steuerungsfähigkeit des sonst geistig gesunden, aber zu Aggressionen neigenden Angeklagten sei möglicherweise we-
gen Bewußtseinsstörung oder krankhäfter Störung der Geistestätigkeit erheblich vermindert gewesen. Schon
die lange Dauer der Tat, die mehrmals unterbrochen und dann fortgesetzt wurde, spricht dagegen. Länger arhaltende “ut eines gewalttätigen Menschen deutet noch nicht aı.f verminderte Zurechnungsfähigkeit hin. Im Zusammenhang damit, daß sizilianische Moralvorstellungen den Angeklagten mit zur Tat getrieben haben, können ebenfalls keine Zweifel an seiner vollen Verantwortlichkeit aufkommen. Auch das im Urteil mitgeteilte Sachverständigengutachten gibt keine näheren Aufschlüsse,
Deshalb muß nochmals geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Schumacher Willms Müller
Baumgarten Meyer