Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 02.04.1974 – 5 StR 88/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 88/74
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektrowickler Rıf x EP aus Hamm geboren am ED >55 in ve
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Sachhehlerei
Der 5.Strafsenat des BEundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt Siener Herrmann Dr. Fuhrmann / als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ÜEEW zu: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30.0ktober 1973 samt den Feststellungen ‚aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache an eine
andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts in Hannover vom 22.Juni 1973 wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im übrigen ist das Verfahren eingestellt worden, weil insoweit die Strafklage verbraucht’sei.
Gegen diese Einstellung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenso wie das angefochtene Urteil der Auffassung ist, der durch das Schöffengericht in Hannover abgeurteilte Scheckbetrug stehe mit den jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden vier weiteren Scheckbetrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang. Dennoch sei - so hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen - ein Verbrauch der Strafklage bezüglich der dem Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfenen vier weiteren gleichartigen Betrugshandlungen, die er als unselbständige Teilakte in der Zeit vom 13. bis zum 23.0ktober 1972 begangen habe, nicht eingetreten. Denn auf Grund der rechtskräftigen Aburteilung des am 28.0Oktober 1972 begangenen Scheckbetruges sei die Annahme einer Handlungseinheit im Sinne von §§ 73 StGB, 264 StPO zwischen der abgeurteilten Straftat und den nunmehr angeklagten Scheckbetrugshandlungen mit verbindlicher Wirkung ausgeschlossen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat sie mit folgender Begründung vertreten:
"Die in der Begründung der Revision aufgeworfene
u.
Rechtsfrare bedarf hier kei: er Entscheidung, weil schon der für die angefochtene Jüinstellung des Verfahrens maßgebliche Ausgangspunkt der r:chvlichen Nachprüfung nicht standhält. Das Landgericht kat nämlich mit der Ansicht, gie den Gegenstand dieses Vorfahrens bildenden Fälle des Betrugs und der Urkundenfälszhung seien zusammen mit dem am 22.Juni 1973 rechtskräftig abgeurteilten Betrug Bestandteile einer einheitlichen fortgesetzten Tat, den Rechtsbezriff des 'Gesamtvorsatzes' verkannt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beruht hier auf der Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein entschlossen war, die von ihm gestohlenen oder in Kenntnis eines strafbaren Erwerbs an sich gebrachten Scheckformulare als Zahlungsmittel für demnächst entstehende Tank- und Zechschulden sowie sonstige in nächster Zeit anfallende Ausgaben zu benutzen (UA S.6,11). Dieser festgestellte Tatentschluß kann der Annahme eines Gesamtvorsatzes, der neben dem Umfang des Gesamterfolgs die Träger des anzugreifenden Rechtsgutes sowie Ort und Zeit der Ausführung umfassen muß, nicht zur Grundlage dienen.
Entfällt aber eine fortgesetzte Handlung, so ist für die Annahme eines Verbrauchs der Strafklage von vornherein kein Raum."
Dem stimmt der Senat zu.
B4
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bei Ausführung des ersten Einzelfalles keine Vorstellung darüber, welche Personen er weiterhin betrügen wollte, wann und um welche Beträge.
Das angefochtene Urteil war daher im Umfange der Einstellung und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Rinzeistrafe wegen der ir ‘lege der Wahlfeststellung festgestellten Sachhehlerei wird hierdurch nicht berührt.
Sie ist nicht angelochten.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Fuhrmann